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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckervermerk

    Aufnahme des Vermerks in die Gesellschafterliste ist nicht möglich

    | Das Registergericht ist berechtigt eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die einen Testamentsvollstreckervermerk enthält. |

     

    Für eine solche Eintragung gibt es nach Ansicht des OLG München keine hinreichende gesetzliche Grundlage und auch keine zwingende Notwendigkeit. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist eine bloße Verfügungsbeschränkung. Der Inhalt der Gesellschafterliste ermöglicht zwar den Erwerb eines Geschäftsanteils vom Nichtberechtigten, schützt jedoch gerade nicht den guten Glauben in Bezug auf die Existenz des Geschäftsanteils, seine Lastenfreiheit, § 16 Abs. 3 GmbHG (MDR 12, 108, Abruf-Nr. 120427).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des OLG München schafft in der Praxis Rechtssicherheit. Allerdings muss bei der Abtretung von GmbH-Anteilen weiterhin aufwendig das Bestehen und die Lastenfreiheit des Geschäftsanteils sowie der Verfügungsbefugnis des Gesellschafters über diesen geprüft werden.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 37 | ID 31744250