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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckerzeugnis

    Erben tragen Kosten für Sachverständigengutachten

    | Auch in einem Verfahren, das die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es angemessen sein, die Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten, um die Testierfähigkeit der Erblasserin zu klären, den Erben aufzuerlegen. Den Erben muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Wenn noch nicht feststeht, wer Erbe ist, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (OLG München 27.8.19, 31 Wx 235/17, Abruf-Nr. 211387 ). |

     

    Die Kostenentscheidung in der Beschwerdeinstanz richtet sich nach §§ 84, 81 FamFG, d. h. im Ergebnis nach billigem Ermessen des Gerichts. Es entspricht der Billigkeit, den Erben die Kosten eines Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, mit dem die Testierfähigkeit geklärt werden soll. Denn das Ergebnis kommt den Erben zugute.

     

    Dagegen spricht nicht, dass das TV-Zeugnis als solches nur der Legitimation des TV dient. Entscheidend ist, ob die letztwillige Verfügung, durch die (auch) Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, wirksam ist. Die Klärung, ob die letztwillige Verfügung wirksam ist, begünstigt den oder die eingesetzten Erben.