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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Musterformulierungen mit Anmerkungen zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung (Teil 2)

    von RA, FA Erbrecht Dr. Dietmar Kurze, Kärgel de Maizière & Partner, Berlin

    | Der zweite Teil der Beitragsserie gibt Ihnen Musterformulierungen zu den Befugnissen und der Vergütung des Testamentsvollstreckers an die Hand. |

    4. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers

     

    Musterformulierung / Formulierungsvorschläge

    • a) Grundform: „Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt.“
    • b) Ergänzung: „Für die Besorgung sämtlicher den Nachlass betreffenden rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten erteile ich dem Testamentsvollstrecker eine ab meinem Tode gültige Vollmacht. Zum Nachweis der Gültigkeit der Vollmacht genügt die Vorlage der Sterbeurkunde verbunden mit einer Kopie diesesTestamentes.“
    • c) Ergänzung: „Der Testamentsvollstrecker ist auch Schiedsrichter unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit nicht sein Amt oder seine Person betroffen sind. Dann soll der Schiedsrichter durch den Vorstand der DSE (Angelbachtal) bestimmt und in jedem Fall nach deren Schiedsordnung für Einzelschiedsrichtertätigkeit tätig werden.“
     

    Erläuterungen zu a): Ohne eine solche Formulierung ist der Testamentsvollstrecker beschränkt, Verbindlichkeiten einzugehen (§§ 2006 f. BGB). Die Amtsausübung könnte erschwert sein, da der Geschäftspartner nicht geschützt wäre, wenn der Testamentsvollstrecker nicht ordnungsgemäßverwaltet und der Geschäftspartner dies hätte erkennen können. Eine Befreiung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen, § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei der ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber den Erben muss es aber bleiben.