· Nachricht · Testamentsvollstreckung
Recht des Vermächtnisnehmers zur Beteiligung am Verfahren zur Ernennung des Testamentsvollstreckers oder zur Akteneinsicht?
| Der Vermächtnisnehmer ist an dem Verfahren des Nachlassgerichts zur Ernennung des Testamentsvollstreckers und zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht zu beteiligen. Auch aus der Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG folgt kein Anspruch auf Verfahrensbeteiligung (OLG Düsseldorf 4.4.22, I-3 Wx 86/21, Abruf-Nr. 229853 ). |
Zwei Vermächtnisse
Der Beteiligte zu 1 ist durch letztwillige Verfügung des Erblassers mit zwei Vermächtnissen bedacht worden. Das eine Vermächtnis räumt dem Beteiligten zu 1 das lebenslange Recht ein, eine Wohnung des Erblassers sowie ein zu dieser Wohnung gehörendes Zimmer im 1. Obergeschoss unentgeltlich zu bewohnen. Das zweite Vermächtnis bezieht sich auf die Wohnungseinrichtung des Erblassers nebst dem dazugehörigen Hausrat. Der Beteiligte zu 2 ist vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker berufen worden. Das notariell beurkundete Testament sieht dazu eine Abwicklungsvollstreckung sowie nach erfolgter Erbauseinandersetzung eine daran anschließende Dauervollstreckung vor, diese allerdings befristet.
Das AG Oberhausen führt den Vorgang über die Ernennung des Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Beteiligte zu 1 möchte an beiden Verfahren beteiligt werden und begehrt Einsicht in die betreffenden Akten des Nachlassgerichts.
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