· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Vollmacht besteht selbstständig neben Testamentsvollstreckung
| Einer postmortalen Vollmacht zur Löschung einer Rückauflassungsvormerkung steht eine gleichzeitig angeordnete Testamentsvollstreckung nicht entgegen (OLG München, 26.07.2012, 34 Wx 248/12, Abruf-Nr. 122929 ). |
PRAXISHINWEIS | Eine transmortale, also vor und über den Tod hinaus geltende Vollmacht, steht selbstständig neben der Testamentsvollstreckung. Sie gibt dem Vollmachtnehmer eine eigenständige, vom Erblasser abgeleitete Befugnis. Der Wille des Erblassers kann dahin gehen, die Wirkung der Vollmacht durch die Rechte des Testamentsvollstreckers einzuschränken, sobald dieser das Amt angenommen hat. Möglich ist aber auch, dass die Rechte des Testamentsvollstreckers durch die des Bevollmächtigten eingeschränkt sein sollen (vgl. Staudinger/Reimann, BGB, 2012, § 2197 Rn. 68). Welche Fallkonstellation vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei einer postmortalen Vollmacht, das heißt einer Vollmacht, die erst ab dem Tod des Vollmachtgebers Wirkung entfaltet, liegt es nahe, der Vollmacht den Vorrang vor der Testamentsvollstreckung zu geben. |