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  • · Fachbeitrag · Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

    Kein Wertabschlag bei Vereinigung von Miteigentumsanteilen

    | Ein Testamentsvollstrecker (TV) darf nicht unentgeltlich verfügen, § 2205 S. 3 BGB. Das Verbot erfasst auch teilweise unentgeltliche Verfügungen. Eine teilweise unentgeltliche Verfügung ist im Ganzen unwirksam, weil kein äquivalenter Gegenwert in den Nachlass gelangt (MüKo/Zimmermann BGB, 6. Aufl., § 2205 BGB Rn. 77). Es gibt aber keine allgemeinen Grundsätze dazu, ob und wann bei einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen sind ( BGH 24.2.16, IV ZR 342/15, Abruf-Nr. 184509 ). |

     

    MERKE | Solche Grundsätze können insbesondere nicht zwingend aus § 194 BauGB entnommen werden: Hiernach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. auch § 9 Abs. 2 BewG).

     

    Eine generelle Pflicht, bei Miteigentumsanteilen einen Wertabschlag vorzunehmen, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Neben dem konkret zu beurteilenden Objekt ist insbesondere der Sinn und Zweck der jeweils zu beurteilenden Rechtsnorm zu berücksichtigen, um zu beurteilen, wie ein Miteigentumsanteil wertmäßig anzusetzen ist.

     

    Ist zu beurteilen, ob eine Verfügung des TV nach § 2205 S. 3 BGB unentgeltlich ist, ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den TV persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen. Dies gilt ebenso, wenn