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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Irreführende Bezeichnung eines Rechtsanwalts als zertifizierter Testamentsvollstrecker

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als zertifizierter Testamentsvollstrecker bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt (BGH 9.6.11, I ZR 113/10, DB 11, 2911, Abruf-Nr. 113987).

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskammer. Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ (AGT) in Anspruch. Auf dem Briefkopf der Anwaltskanzlei bezeichnet sich der Beklagte so. Dabei steht die Abkürzung „AGT“ für die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge, die auf Antrag eine Bescheinigung als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ ausstellt, wenn der Antragsteller an verschiedenen Unterrichtseinheiten mit Leistungskontrollen teilgenommen hat. Bei einem Rechtsanwalt genügt als Nachweis der praktischen Fertigkeiten als Testamentsvollstrecker (TV), dass er vor der Stellung eines Antrags auf Erteilung des Zertifikats durchgängig mindestens zwei Jahre lang eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt hat.

     

    Der Beklagte ist Inhaber eines von der AGT ausgestellten Zertifikats. Er hat erst zwei Mal eine Tätigkeit als TV ausgeübt. Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten war erfolglos.