01.04.1994 · Fachbeitrag ·
Erbauseinandersetzung über Anteile an Personengesellschaften und gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln
| Haben die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters vereinbart, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst und unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbliebenen Gesellschaftern nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB zu . Der Abfindungsanspruch der Erben des verstorbenen Gesellschafters fällt in der Höhe, wie es der Gesellschaftsvertrages vorsieht, in den Nachlaß (BGHZ 22, 186, 194). Der Abfindungsanspruch ist zivilrechtlich - wegen § 2325 BGB - nicht unumstritten, insbesondere die Buchwertabfindungsklausel. Der BGH hat das entschädigungslose Anwachsen bis zur Grenze des § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) toleriert (WM 1971, 1338; vgl. auch K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 2. Aufl. 1991 S. 1099; Mayer, DB 1990, 1319). |
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