Die ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge basiert bis heute auf einem Beschluss des Großen Senates vom 5.7.90 (BStBl II 90, 847). Danach ist für die teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens – insbesondere Immobilien sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften – von der Anwendung der Trennungstheorie auszugehen, die auch bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften zu Veräußerungstatbeständen gemäß § 23 EStG, § 20 Abs. 2 EStG oder § 17 EStG etc. führen ...
Viele Rentner verzichten im Alter auf einen eigenen Pkw. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in einem Pflegeheim untergebracht sind. Dabei kann es mit Blick auf die erbschaftsteuerlichen Freibeträge durchaus sinnvoll ...
Geht ein Familienheim im Erbfall von einem verstorbenen Elternteil auf die Kinder über, so ist dieser Vorgang nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit, soweit der Erblasser dort bis zu seinem Tod gewohnt hat ...
Soll Vermögen auf Schwiegerkinder transferiert werden, schlägt schnell das Finanzamt zu. Aufgrund der geringen Freibeträge kommt es nämlich häufig zu einer hohen Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Diese zu umgehen bzw. zu verringern ist ein typischer Aspekt in der Gestaltungsberatung. Zu beachten sind dabei unter Umständen allerdings auch ertragsteuerliche Rechtsfolgen. ErbBstg beleuchtet daher verschiedenste Übertragungsgestaltungen anhand eines Musterfalls.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass im Vorfeld einer Generationennachfolge ein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht wird, um anschließend dem Sohn oder der Tochter die KG-Anteile steuerbegünstigt ...
Soll Vermögen auf die nächste Generation transferiert werden, muss stets die Schenkungsteuer im Blick behalten werden. Andernfalls können ungewollt hohe Steuerschulden entstehen. Das Problem: Je nach ...
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Ab dem 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich die neue E-Rechnungs-Pflicht. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Mandanten bei der Umstellung proaktiv zu unterstützen! Das IWW-Webinar am 28.11.2024 liefert Ihnen dazu konkrete Beratungsansätze und das nötige Hintergrundwissen.
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Gemäß § 10 Abs. 6 S. 11 ErbStG ist der Abzug eines Nutzungsrechts bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ausgeschlossen, wenn sich die Grundstücksbelastung bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt hat. Werden also Nutzungs- oder Duldungsrechte – z. B. ein Nießbrauchs- oder ein Wohnrecht – in einem Verkehrswertgutachten gemäß § 198 Abs. 2 BewG zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes des Grundstücks einbezogen und bei der ...