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  • 05.04.2011 | 100 Fragen/100 Antworten

    Strategien zum Schutz des Familienvermögens in besonderen Lebenssituationen (Teil 3)

    von RAin Gabriele Ritter, FA für Steuer- und Sozialrecht, Wittlich

    Im vorangehenden Beitrag erfolgte ein Überblick zum Betreuungsrecht mit kurzen Hinweisen auf die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Der nun folgende Beitrag baut auf diesen Ausführungen auf und befasst sich mit speziellen Fragestellungen zur selbstbestimmten Gesundheitsfürsorge und Vorsorge in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.  

     

    Checkliste

     

    41.Welche Vorsorgeinstrumente stehen allgemein zur Verfügung?
    Können Betroffene wichtige Angelegenheiten des Lebens nicht mehr selbstständig regeln, können Sie als Alternative zur gerichtlichen Betreuung im Vorhinein Vollmachten erteilen oder Verfügungen treffen. Klassische Instrumente sind die Vorsorgevollmacht sowie die Betreuungsverfügung. Sie werden häufig verknüpft mit der sogenannten Patientenverfügung.

     

    42.Was regelt die Patientenverfügung?
    Kann sich ein Patient nicht mehr äußern, ob bestimmte Behandlungsvorgänge durchgeführt werden sollen oder nicht, so entscheiden die Ärzte unter Berücksichtigung seines mutmaßlichen Willens. In einer Patientenverfügung kann der Betroffene regeln, wie in derartigen, insbesondere lebensbedrohenden Situationen behandelt werden soll. Die „klassische“ Patientenverfügung befasst sich ausschließlich mit der Behandlungsfrage für den Fall, dass der Betroffene diese nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann.

     

    43.Welche Anforderungen sind an eine wirksame Patientenverfügung zu stellen?
    An die wirksame Ausgestaltung einer Patientenverfügung i.S. des § 1901a Abs. 1 BGB sind hohe Anforderungen gestellt. Gefordert ist die schriftliche Festlegung einer Einwilligung oder Untersagung in eine bestimmte Untersuchung eines Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, die/der im Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstand und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit getroffen wurde.

     

    44.Was ist bei dem Schriftformerfordernis zu berücksichtigen?
    Maßgebend sind hier die Regelungen in den §§ 126 und 126a BGB. Ausreichend ist, wenn der Text von einem Dritten vorformuliert wurde und der Betroffene den Text lediglich eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Die Abfassung kann in elektronischer Form erfolgen. Auch ein Multiple-Choice-Text fällt unter das Schriftformerfordernis. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn mündliche Erklärungen selbst im Beisein von Zeugen durch Dritte dokumentiert werden.

     

    45.Wie kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?
    Eine Patientenverfügung hat im Grundsatz solange Bestand, wie sie nicht widerrufen ist. Es muss aber stets geprüft werden, ob sie nicht widerrufen wurde, denn der Widerruf kann nach § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB formlos, also mündlich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen. Eine solche Feststellung kann im Einzelfall schwierig sein. Abzugrenzen ist der Widerruf von der (teilweisen) Abänderung, denn für diese gilt wiederum das Schriftformerfordernis des § 1901a Abs. 1 BGB.

     

    46.Ist der Arzt in jedem Fall an die Patientenverfügung gebunden?
    Im Jahre 2009 erfolgte nach langjähriger Debatte eine gesetzliche Ergänzung im BGB. § 1901a BGB soll Rechtssicherheit bei Patientenverfügungen dahingehend schaffen, dass der Arzt dem schriftlichen Willen des Patienten folgen muss - auch wenn das unter Umständen den Tod des Betroffenen bedeutet. Allerdings muss die Patientenverfügung die Situationen, in denen Ärzte den speziellen Wünschen des Patienten folgen sollen, konkret beschreiben.

     

    Eine Patientenverfügung, die klare und sicher feststellbare Festlegungen für eine bestimmte Lebens- und Behandlungssituation enthält, ist daher für den Arzt verbindlich und muss von ihm beachtet werden. Der Arzt muss aber sorgfältig prüfen, ob die konkrete Krankheitssituation derjenigen entspricht, die sich der Patient beim Abfassen der Patientenverfügung vorgestellt hat. Auch muss er ermitteln, ob deren Inhalt noch dem aktuellen mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, etwa durch Befragung der nächsten Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen (§ 1901b Abs. 2 BGB). Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Patientenverfügung zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten soll, kommt ihr keine Verbindlichkeit zu. Gleiches gilt für Verfügungen, durch deren Befolgung der Arzt gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sich gar strafbar machen würde - etwa bei Tötung auf Verlangen.

     

    47.Was passiert, wenn die Patientenverfügung im Ernstfall nicht griffbereit ist?
    Zunächst ist festzustellen, dass es keine gesetzlichen Regelungen zur Aufbewahrung von Patientenverfügungen gibt. Wichtig ist aber, dass Patientenverfügungen im Notfall schnell an den behandelnden Arzt weitergegeben werden können. Das Original sollte bei anderen wichtigen Papieren liegen, zu denen Vertraute/Angehörige unverzüglich Zugang erhalten können, was mindestens die Kenntnis über den Aufbewahrungsort voraussetzt. Das Original kann auch einer entsprechenden Person unmittelbar zur Aufbewahrung ausgehändigt werden. Sinnvollerweise sollte auch der Hausarzt informiert werden, soweit er nicht ohnehin für die Abfassung der Verfügung zu Rate gezogen wurde.

     

    Wichtig ist, dass im Ernstfall die Patientenverfügung dem behandelnden (Krankenhaus-)Arzt im Original vorgelegt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass der Arzt bei nicht ausreichendem Nachweis über eine Patientenverfügung nur nach seinem eigenen Gewissen und den Maßstäben der ärztlichen Sorgfalt handeln darf.

     

    48.Was bedeutet die Verknüpfung der Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht?
    Mit der Vorsorgevollmacht benennt der Patient selbst eine Vertrauensperson für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit, die ihn kraft Bevollmächtigung in den von ihm bestimmten Bereichen gesetzlich vertritt, z.B. auch in gesundheitlichen Angelegenheiten. Die Patientenverfügung wird deshalb häufig mit der Vorsorgevollmacht verbunden. Denn allein mit der Patientenverfügung kann eine praktische Umsetzung nur unzureichend erfolgen. Deshalb sollte eine Vertrauensperson befähigt werden, die den Arzt - falls erforderlich - auf eine entsprechende Willensbekundung hinweist und sicherstellt, dass dieser Wille auch beachtet wird. So wird der in der Patientenverfügung dokumentierte Wille des Betroffenen durch eine Person vertreten. Mit dieser Vollmacht wird einem Dritten, dem Bevollmächtigen, zudem die Berechtigung erteilt, im Sinne des Betroffenen Entscheidungen über die Aufnahme, Fortführung oder den Abbruch einer medizinischen Maßnahme zu treffen. Der Bevollmächtigte ist damit sozusagen das Bindeglied zwischen dem Arzt und dem Betroffenen und nimmt die Rechte für den Betroffenen war. Insofern ist der Bevollmächtigte aber selbstverständlich an die in der Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Willensbekundung des Betroffenen gebunden.

     

    49.Welche Rechte hat der Bevollmächtigte im Rahmen von Heilbehandlungen?
    Der Bevollmächtigte ist berechtigt, im Rahmen der Gesundheitsfürsorge rechtlich bindende Erklärungen abzugeben. Er entscheidet darüber, ob
    • ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen eingeleitet oder abgebrochen werden sollen,
    • in welchem Umfang sie erfolgen und
    • welcher Arzt bzw. welches Krankenhaus die Behandlung übernehmen soll.

     

    Der Arzt ist verpflichtet, den Bevollmächtigten umfassend zu belehren, zu informieren und aufzuklären. Umfasst die Bevollmächtigung in der Gesundheitsfürsorge auch über einen zum Tod führenden Behandlungsabbruch, so ist der Bevollmächtigte auch zu dieser schwerwiegenden Entscheidung berechtigt. Mit Urteil vom 10.11.10 hat der BGH (2 StR 320/10, NJW 11, 161) entschieden, dass ein rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens voraussetzt, dass das Verfahren nach §§ 1901a, 1901b BGB beachtet wird. Diese Vorschriften enthalten verfahrensrechtliche Absicherungen, die den Beteiligten bei der Ermittlung des Patientenwillens und der Entscheidung über einen Behandlungsabbruch Rechts- und Verhaltenssicherheit bieten sollen. Die gesetzlichen Regelungen tragen damit „gleichgewichtig dem von Verfassungs wegen gebotenen Schutz des menschlichen Lebens Rechnung, indem sie die notwendigen strengen Beweisanforderungen an die Feststellung eines behandlungsbezogenen Patientenwillens verfahrensrechtlich absichern.“

     

    Dabei ist zunächst sicherzustellen, dass Patientenverfügungen nicht ihrem Inhalt zuwider als Vorwand benutzt werden, um aus unlauteren Motiven auf eine Lebensverkürzung schwer erkrankter Patienten hinzuwirken. Für die Feststellung des Patientenwillens als Grundlage für den rechtfertigenden Abbruch lebenserhaltender medizinischer Maßnahmen sehen die §§ 1901a und 1901b BGB daher grundsätzlich folgendes Verfahren vor:

     

    • Gemäß § 1901a Abs. 1 S. 1 und 2 BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollmächtigte (§ 1901a Abs. 5 BGB) befugt, die Übereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverfügung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gegebenenfalls Geltung zu verschaffen.

     

    • Die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch setzt gemäß § 1901b Abs. 1 BGB zwingend ein Zusammenwirken von Betreuer bzw. Bevollmächtigtem und Arzt voraus. Der behandelnde Arzt prüft in eigener Verantwortung, welche ärztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist, und erörtert dies mit dem Betreuer unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die zu treffende Entscheidung.

     

    • Liegt keine entsprechende Bevollmächtigung vor, entscheidet das Betreuungsgericht. Liegt eine Patientenverfügung vor, ist die Entscheidung des Bevollmächtigen/Betreuers unter Berücksichtigung der Patientenverfügung zu treffen.

     

    50.Welche Rechte hat der Bevollmächtigte bei aufenthaltsbestimmenden Entscheidungen?
    Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten berechtigen, über den Aufenthalt zu bestimmen. Dies gilt für eine Unterbringung in einem Pflegeheim, einem Hospiz oder Krankenhaus. In der Vollmacht zum Ausdruck kommenden Wünschen hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen. Auch kann der Bevollmächtigte über freiheitsentziehende Maßnahmen oder die Unterbringung zum Beispiel in eine psychiatrische Anstalt entscheiden. Diese Möglichkeiten müssen aber ausdrücklich in der Vollmachtsurkunde vorgesehen sein und bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 4 BGB).

     

    51.Was grenzt die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht ab?
    Durch die Betreuungsverfügung werden gegenüber dem Betreuungsgericht Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers gegeben. Es können zudem auch Hinweise erteilt werden, wie die Betreuung zu erfolgen hat. Eine solche Verfügung gibt dem Berechtigten aber noch nicht die unmittelbare Handlungsbefugnis. Diese kann ihm erst durch das Betreuungsgericht verliehen werden. Mit einer Vorsorgevollmacht wird hingegen unmittelbar eine Person des Vertrauens legitimiert, für einen zu handeln, falls man selbst nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann auch mit einer Betreuungsverfügung verbunden werden: es kann beispielsweise verfügt werden, dass die bevollmächtigte Person auch im Falle einer Betreuungsnotwendigkeit als Betreuer ausgewählt werden soll. Im Ergebnis können damit letztendlich alle Vorsorgeinstrumente miteinander verknüpft werden.

     

    52.Was ist das Zentrale Vorsorgeregister
    Seit einiger Zeit besteht für alle Bürger die Möglichkeit, ihre Vollmachten oder Verfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) anzumelden. Dabei handelt es sich um ein elektronisches Register, das von der Bundesnotarkammer geführt wird und auf das die Betreuungsgerichte online Zugriff haben. Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist also die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet, unabhängig von einer etwaigen (freiwilligen) Beurkundung.

     

    Wichtig kann die Hinterlegung für den folgenden Fall sein: Ein Arzt braucht grundsätzlich die Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation und beantragt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers. Ist die Vorsorgevollmacht registriert, kann das Gericht dem Arzt mitteilen, dass eine Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich wenden kann. Auch kann Kenntnis über Patientenverfügungen erlangt werden. Deshalb kann die Registrierung jeder Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wichtig sein. Hinzuweisen ist aber darauf, dass die Registrierung der Vorsorgeurkunde nicht die ggf. notwendige notarielle Beurkundung einer Vorsorgeregelung (z.B. für Grundstücksgeschäfte) ersetzt.

     

    53.Bietet sich die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht in jedem Fall an?
    Die Bevollmächtigung setzt voraus, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig ist. Mit der Beurkundung der Vollmacht dokumentiert der Notar die eigene Wahrnehmung zur Geschäftsfähigkeit. Auch der Nachweis der gewissenhaften Auseinandersetzung mit grundsätzlichen Fragestellungen z.B. religiöser oder ethischer Herkunft ist erleichtert (§ 1901a Abs. 2 S. 3 BGB).

     

    54.Umfang der Bevollmächtigung und Schutz vor Vollmachtsmissbrauch
    Zielsetzung ist stets, dass eine dem Vollmachtgeber vertraute Person nach dessen erklärten Willen handelt. Die Vorsorgevollmacht kann beschränkt sein z.B. auf vermögensrechtliche oder persönliche Angelegenheiten einschließlich der Gesundheitsfürsorge oder als Generalvollmacht sämtliche Rechtsgeschäfte umfassen. Für die Vollmachtserteilung besteht im Grundsatz kein Schriftformerfordernis; Ausnahmen bestehen z.B. für Grundstücksgeschäfte oder soweit sich die Bevollmächtigung auf ärztliche oder freiheitsentziehende Maßnahmen bezieht. Aus Beweisgründen wird jedoch allgemein empfohlen, eine Vollmacht schriftlich abzufassen.
    Ein Missbrauch der Vollmacht liegt vor, wenn der Bevollmächtigte seine auf den Grundlagen der Vollmacht dem Vollmachtgeber gegenüber obliegenden Verpflichtungen verletzt hat. Das Risiko eines Missbrauchs der Vollmacht trägt grundsätzlich der Vollmachtgeber, denn es liegt eine nach außen wirksame Stellvertretung vor. Das abgeschlossene Geschäft ist wirksam. Allerdings kann der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten unter Umständen Schadensersatz verlangen.

     

    Ein Rechtgeschäft, das durch den Bevollmächtigten und einen Dritten einvernehmlich und bewusst zum Nachteil des Vollmachtgebers eingegangen wurde, ist sittenwidrig und damit unwirksam. Ein Rechtsgeschäft ist auch dann nicht wirksam, wenn der Dritte den Missbrauch der Vertretung kennt oder das missbräuchliche Verhalten des Bevollmächtigten offenkundig ist, beim Vertragspartner also begründete Zweifel bestehen, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht. In diesem Fall kann er sich nicht auf die Bevollmächtigung und die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufen.

     

    Handelt hingegen der Bevollmächtigte außerhalb seines festgelegten Aufgabenkreises (z.B. in vermögensrechtlichen Angelegenheiten obgleich eine Vollmacht nur für persönliche Angelegenheiten besteht), ist das Rechtsgeschäft mangels Vollmacht für diesen Aufgabenkreis unwirksam und wird erst dann rechtsgültig, wenn der Betroffene es genehmigt (§ 177 BGB).

     

    55.Kann der Bevollmächtigte mit sich selbst Geschäfte schließen?
    Für diesen Fall sieht das Gesetz selbst eine Beschränkung vor. Nach § 181 BGB ist es dem Bevollmächtigten verboten, im Namen des Vollmachtgebers mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft abzuschließen, es sei denn, dass der Vollmachtgeber solche Geschäfte ausdrücklich erlaubt. Ob eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sinnvoll ist, muss genau überlegt werden. Möglicherweise kann es sich anbieten, wenn - soweit rechtlich möglich - Vermögen vor dem Zugriff Dritter schnellstmöglich geschützt werden soll.

     

    56.Welche Schutzmechanismen bieten sich im Übrigen an?
    Eine Beschränkung der Vollmacht für das Außenverhältnis führt dazu, dass eine notwendige Maßnahme nicht kurzfristig wirksam umgesetzt werden kann. Eine Mehrfachbevollmächtigung dergestalt, dass gewisse Maßnahmen nur in Gemeinschaft durchgeführt werden dürfen, kann im Alltag unpraktikabel sein. Außerdem ist fraglich, ob dadurch der gewünschte Schutz im Außenverhältnis erreicht werden kann. Die Verpflichtung, bei Rechtsgeschäften das Original oder eine Ausfertigung der Urkunde vorzulegen, ist ebenfalls in ihrer Wirkung fraglich, da der nicht Rechtskundige dies meist nicht sicher überprüfen kann. Ein vollständiger Schutz vor Missbrauch kann daher nicht erreicht werden.

     

    57.Inwieweit ist eine Bevollmächtigung für den Zeitraum unmittelbar nach dem Tod sinnvoll?
    Die Einbeziehung des Zeitraums unmittelbar nach dem Tod empfiehlt sich in der Regel deshalb, weil z.B. der Bevollmächtigte berechtigt wird, unmittelbar und ohne erbrechtliche Maßnahmen vermögensrechtliche Angelegenheiten kurzfristig nach dem Tod zu regeln. Eine entsprechende Bevollmächtigung kann mit der Vorsorgevollmacht wirksam verknüpft werden, sodass eine zeitnahe und ordnungsgemäße Vermögensabwicklung oder -verwaltung durch den Bevollmächtigten gewährleistet ist. Die post- bzw. transmortale Bevollmächtigung kann jederzeit von jedem Erben (auch Miterben) widerrufen werden. Der Widerruf durch einen Erben kann in der Vollmacht ausgeschlossen werden. Jedoch hat der Erbe immer noch das Recht der Kündigung aus wichtigem Grunde.
    58.Was sollte im Rahmen der Vermögensvorsorge bei Unternehmern beachtet werden?
    Die Notwendigkeit, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, kann insbesondere bei inhabergeführten Betrieben überlebensnotwendig sein. Fällt der Inhaber aus, bedarf es eines qualifizierten Vertreters. Familienangehörige, selbst wenn sie über die notwendige Qualifikation verfügen würden, sind ohne besondere Legitimation grundsätzlich nicht befugt, die Geschäfte weiterzuführen. In diesen Fällen wird über das Betreuungsgericht ein Betreuer oder ein Abwesenheitspfleger eingesetzt. Dieser erhält zwar Einblick in alle Geschäftsvorgänge, qualifiziert umsetzen kann er z.B. wichtige Eilentscheidungen zumeist jedoch nicht, da es ihm entweder an dem erforderlichen branchenspezifischen Know-how oder an betriebsinternen Kenntnissen fehlt. Muss Betriebsvermögen veräußert werden, muss er sich alle Transaktionen vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Wichtig ist es deshalb für die Sicherung von Betriebsvermögen, eine auf eine besonders qualifizierte Person lautende, gegebenenfalls umfassende Bevollmächtigung auszustellen.

     

    59.Wen kann/soll ich als Bevollmächtigten in persönlichen Angelegenheiten/für die Gesundheitsfürsorge benennen?
    Da der Bevollmächtigte im Bereich der Gesundheitsfürsorge auch Entscheidungen zu treffen hat, die möglicherweise die Umstände seines Lebensendes betreffen, sollte nur eine Person benannt werden, zu der ein absolutes Vertrauensverhältnis besteht und die auch über die erforderliche Zeit und gegebenenfalls über den notwendigen medizinischen Sachverstand verfügt. Damit ist auch in höchstem Maße gewährleistet, dass dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprochen werden kann. Das betrifft insbesondere den Fall, dass eine Patientenverfügung nicht besteht oder den zu entscheidenden Fall nicht explizit regelt.

     

    Das Gesetz sieht allerdings auch Ausschlüsse für gewisse Personen vor. So können als Bevollmächtigte nicht solche Personen benannt werden, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in der sich der Vollmachtgeber aufhält, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung stehen (§ 1896 Abs. 2 BGB i.V. mit § 1897 Abs. 3 BGB).

     

    60.Was muss ich beachten, wenn ich nach Möglichkeit die Einschaltung des Gerichts und die Einrichtung einer Betreuung verhindern möchte?
    Soll die Einrichtung einer Betreuung generell ausgeschlossen werden, darf die Vorsorgevollmacht nicht auf bestimmte Gebiete begrenzt werden; sie muss umfassend im Sinne einer Generalvollmacht für alle Angelegenheiten der betroffenen Person erteilt werden. Erforderlichenfalls sind verschiedene Personen zu bevollmächtigen. Wichtig ist dabei, dass keine Vertretungsbeschränkungen im Außenverhältnis bestehen. In diesem Falle ist die Vorsorgevollmacht (insofern) unwirksam. Wichtig ist insbesondere, dass die Vollmacht bei der Regelung der Gesundheitsfürsorge die gesetzlich zwingenden Regelungen der §§ 1904, 1906 BGB beachtet.
    Teil 4 und Teil 5 der Darstellungsreihe „Strategien zum Schutz des Familienvermögens in besonderen Lebenssituationen“ befassen sich - wie bereits angekündigt - mit erb-, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, auch unter Berücksichtigung von Unternehmensnachfolgen und Stiftungserrichtungen.  

     

    • Checkliste Teil 1: ErbBstg 02/2011, 51 ff.
    • Checkliste Teil 2: ErbBstg 03/2011, 81 ff.

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 111 | ID 143595