01.07.2002 · Fachbeitrag · Anfechtung
Anordnung einer Testamentsvollstreckung
| Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bis zum Tode eines Erben kann nach § 2078 BGB wegen Irrtums über die künftige Entwicklung des Erben angefochten werden (BayObLG 12.11.01, 1Z BR 134/00, NJW-RR 02, 367). (Abruf-Nr. 020721) |
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