01.10.2002 · Fachbeitrag · Anfechtung
Motivirrtum des Erblassers oder krankhafte Wahnidee?
| Irrtumsbedingte Vorstellungen des Erblassers können ein Motivirrtum i.S. des § 2078 Abs. 2 BGB sein und damit die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung begründen, soweit den Vorstellungen keine krankhaften Wahnideen zu Grunde liegen, derentwegen der Erblasser als testierunfähig anzusehen ist (BayObLG 24.10.01, 1 Z BR 40/01, n.v.). (Abruf-Nr. 021247) |
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