01.05.2003 · Fachbeitrag · Angehörigen-Mietverhältnis
Sonderfall der Überkreuzvermietung
| Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, selbst wenn er ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt. Ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) liegt insoweit nicht vor (BFH 14.1.03, IX R 5/00, n.v.). |
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