01.08.2007 | Anlaufhemmung
Schenker oder Beschenkter – wer zahlt SchenkSt?
Fordert das FA den Beschenkten zur Abgabe einer SchenkSt-Erklärung auf, führt dies gegenüber dem Schenker nicht zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist (BFH 26.10.06, II R16/05, Abruf-Nr. 072332). |
Sachverhalt
Die Klägerin schenkte ihrem Sohn S zwei Grundstücke. Zugleich wurde die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt. Der beurkundende Notar zeigte den Erwerb im Februar 1997 an.
Das FA forderte S 1998 auf, eine SchenkSt-Erklärung abzugeben, die am 17.9.98 beim FA einging. Ende 2001 setzte das FA gegen S SchenkSt fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem S dem FA mitgeteilt hatte, aufgrund eines Insolvenzverfahrens die festgesetzte Steuer nicht zahlen zu können, erließ das FA am 26.2.02 gegenüber der Klägerin einen inhaltsgleichen SchenkSt-Bescheid.
Entscheidungsgründe
Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt für die ErbSt regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 Alt. 1 AO). Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die ErbSt/SchenkSt mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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