01.05.2002 · Fachbeitrag · Ansparrücklage
Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?
| Zur Bestimmung der Größenmerkmale für die Ansparrücklage bei einem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Unternehmen kommt es auf die Bilanz des Rechtsvorgängers zum Schluss des Wirtschaftsjahres an, das der Bildung der Ansparrücklage vorausgeht. Die vom BFH zu Gunsten neu gegründeter Unternehmen für das Gründungsjahr entwickelte Ausnahme bei der Bildung der Ansparrücklage (BFH 21.7.99, BStBl II 01, 127) findet keine Anwendung (BFH, Beschluss 28.8.01, VIII B 54/01, BFH/NV 02, 24). (Abruf-Nr. 020512) |
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