01.07.2000 · Fachbeitrag · Anzeigepflicht
Angabe von Zinsen und Stückzinsen bis zum Todestag (Übergangsregelung)
| Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ErbStDV haben Banken und andere Geldinstitute in der Anzeige nach § 33 ErbStG auch die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen) anzugeben (BMF 24.2.2000, IV C 7-S 3844-12/00, DB 2000, 748). |
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