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  • Anzeigepflichten

    Mitteilungen von Banken im Erbfall

    Der Beitrag zeigt Erblassern und Erben, welche Informationen im Erbfall von Banken (und auch Versicherungen) an die FÄ gehen und worauf sie sich dabei einzustellen haben.

    1. Grundlegendes zur Anzeigepflicht

    Bei Eintritt eines Erbfalls sind nach § 33 Abs. 1 ErbStG zur Anzeige verpflichtet: Kreditinstitute, Postbanken und Bausparkassen. Von der Auskunftspflicht werden auch Konten erfasst, die der Erblasser bei ausländischen Banken geführt hat (TGJ, ErbStG, 24. Aufl., 02, § 33 Rz. 24). Denn die Anzeigepflicht der Banken und anderer Kreditinstitute besteht auch dann, wenn

    • eine inländische Bank für einen Erblasser Konten-  und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei einer rechtlich unselbstständigen ausländischen Niederlassung geführt werden, oder
    • eine ausländische Bank über eine rechtlich unselbstständige inländische Niederlassung für einen Erblasser Konten-  und Wertpapiergeschäfte abgewickelt hat, wobei die Konten und Depots bei der ausländischen Bank geführt werden (vgl. BMF 13.6.00, DB 00, 2350; FinMin Baden- Württemberg 10.1.00, DB 00, 252; 13.11.00, ErbBstG 01, 60; Derlath, PStR 01, 49).

    Zum anzeigepflichtigen Personenkreis nach § 33 Abs. 1 ErbStG gehören auch Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare, wenn sie fremdes Vermögen verwalten und auf ihren eigenen Namen Ander- oder Treuhandkonten für den Verstorbenen angelegt haben. Zur weiteren bedeutenden Gruppe der Anzeigepflichtigen gehören nach § 33 Abs. 3 ErbStG die Versicherungsgesellschaften.

    Zuwiderhandlungen können nach § 33 Abs. 4 ErbStG als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die zur Anzeige Verpflichteten ihrer Pflicht auch nachkommen werden.

    Nach § 33 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 ErbStDV ist die Anzeige bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA einzureichen. In der Regel ist dies das FA, das nach dem Wohnort des Erblassers für die ErbSt- Veranlagung zuständig ist. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Erbfall zu erstatten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

    Die Anzeige kann unterbleiben (§ 1 Abs. 4 ErbStDV), wenn den verpflichteten Instituten bekannt ist, dass

    • es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder
    • wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 1.200 EUR nicht überschreitet.

    2. Gegenstand der Anzeigepflicht

    Die nach § 33 ErbStG Verpflichteten müssen alle Vermögensgegenstände anzeigen, die sie zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in ihrem Gewahrsam hatten. Diese wiederum müssen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gehört haben oder es muss diesem zumindest die Verfügungsmacht zugestanden haben (Moench, ErbStG, § 33 Rz. 16).

    Die Anzeigepflicht bezieht sich auf das Guthaben im genauen Todeszeitpunkt des Erblassers, damit ist nicht nur der Tag, sondern auch die Todesstunde gemeint. In der Praxis geben die Geldinstitute das Guthaben zu Beginn des Todestages an. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dieses Guthaben auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden hat (Meincke, ErbStG, § 33 Rz. 11). Im Einzelnen gilt Folgendes:

    • Bei einem Bankschließfach genügt die Mitteilung über das Bestehen eines solchen Schließfachs, der Inhalt des Schließfachs braucht nicht mitgeteilt zu werden (TGJ, ErbStG, § 33 Rz. 21). Wenn ein Versicherungswert bekannt ist, dann ist auch dieser mitzuteilen (§ 1 Abs. 3 ErbStDV).
    • Sind an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser noch andere Personen beteiligt – wie z.B. bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten –, so besteht ebenfalls eine Anzeigepflicht (Meincke, ErbStG, § 33 Rz. 14).
    • Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten (Stück- )Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (§ 1 Abs. 1 S. 2 ErbStDV).
    • Bei Finanzierungsschätzen wie bei anderen Diskontpapieren ist der Wert bis zum Fälligkeitszeitpunkt aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der aufgelaufenen fiktiven Zinsen zu berechnen. Von den Kreditinstituten ist dabei eine taggenaue Wertermittlung zum Bewertungsstichtag vorzunehmen (Moench, ErbStG, § 33 Rz. 18).
    • Ein wichtiger Einzelpunkt bei der Anzeigepflicht ist auch die Meldung von Sicherheiten, die der Erblasser zur Besicherung eines Kredits der Bank übertragen hat (Moench, ErbStG, § 33 Rz. 19).

    3. Auswertung der Anzeige durch das Finanzamt

    Die Vorgehensweise der FÄ bei der Auswertung der Anzeigen ergibt sich aus der „Allgemeinen Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer“ vom 30.12.99 (StEk ErbStG 1974 vor § 1 Nr. 19, vgl. a. FinMin Saarland 21.9.01, DStR 01, 1845). Das ErbSt- FA hat dem für Einkommensteuer zuständigen FA

    • für die ESt- Akten des Erblassers den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn der Reinwert mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG beigefügt werden.
    • für die ESt- Akten des Erwerbers den Erwerb mitzuteilen, wenn dessen erbschaftsteuerlicher Bruttowert mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt. Für Schenkungen von Kapitalvermögen gilt die Wertgrenze von 50.000 EUR entsprechend.

    Die Kontrollmitteilungen erfolgen unabhängig davon, ob es zu einer Steuerfestsetzung kommt. Auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dürfen FÄ Mitteilungen der Erbschaftsteuerstellen auf Grund von Anzeigen nach § 33 ErbStG auswerten (TGJ, ErbStG, § 33 Rz. 7).

    4. Eigene Erklärungspflichten des Erben

    Zu beachten ist, dass die Anzeigen der Geldinstitute den Erben nicht von der Pflicht befreien, in der eigenen ErbSt- Erklärung das Guthaben des Erblassers mit dem tatsächlichen Betrag zum Todeszeitpunkt des Erblassers anzugeben. § 30 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass der Erbe die Verpflichtung hat, den Erwerb von Todes wegen oder die Zweckzuwendung binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem zuständigen FA zu melden. Es ist somit jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb anzuzeigen, also nicht nur diejenigen Vorgänge, bei denen es auch tatsächlich zu einer Steuer kommt. Auch dann, wenn der Freibetrag des § 16 ErbStG nicht überschritten wird und der Erwerb deshalb steuerfrei bleibt, besteht eine Anzeigepflicht. Für die Einhaltung der Drei- Monats- Frist kommt es auf die erlangte Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung an.

    5. Erklärungspflichten für den Erblasser

    Über die Erklärungspflichten zum Nachlassvermögen hinaus trifft den Erben auch eine Anzeigepflicht, wenn er erkennt, dass der Erblasser in der Vergangenheit unrichtige oder unvollständige Angaben in seiner ESt- Erklärung gemacht hat und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern gekommen ist (vgl. Derlath, ErbStG 01, 235). Dann trifft den Erben die Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Kommt er dieser Rechtspflicht nicht nach, macht er sich nach der Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar durch Unterlassen, weil er die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 153 Abs. 1 AO löst die Erkenntnis der Unrichtigkeit eine Handlungspflicht nur insoweit aus, als hinsichtlich der durch den Erblasser verkürzten Steuern noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Berichtigungspflicht gilt zunächst nur für den Zeitraum der vierjährigen Festsetzungsfrist. Weiß der Erbe allerdings positiv, dass der Erblasser eine Steuerhinterziehung begangen hat – was vorsätzliches Handeln voraussetzt – dann muss der Erbe einen Zeitraum von zehn Jahren berichtigen. Hat der Erblasser lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen, dann sind es nur fünf Jahre (TK, AO, § 153 Rz. 6). Im Falle der Steuerhinterziehung kann das FA auch Hinterziehungszinsen vom Erben verlangen. Mit der Erstattung der Anzeige gemäß § 153 Abs. 1 AO tritt wie in den Fällen des § 371 AO und § 378 Abs. 3 AO gemäß § 171 Abs. 9 AO Ablaufhemmung ein.

    Hat der Erblasser keine Steuererklärungen abgegeben, ist die Vorschrift des § 153 Abs. 1 AO auf den Erben nicht anwendbar (HHSp, AO/FGO, § 153 AO, Rz. 17; TK, AO § 153 Rz. 7). Vielmehr geht nach dem Tode die Pflicht zur Abgabe der ESt- Erklärung (§ 149 i.V.m. § 25 EStG und § 56 EStDV) auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 45 AO) über. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung endet, wenn die Steuer nicht mehr festgesetzt werden kann. Wer als Erbe in diesem Fall vorsätzlich oder leichtfertig keine Steuererklärung abgibt, kann wegen Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung belangt werden.

    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 05/2003, Seite 140

    Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 140 | ID 102557