04.02.2010 | Auslandsvermögen
Anrechnung von ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer
von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld
Das deutsche Erbschaftsteuerrecht knüpft - ähnlich der ESt - im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 ErbStG) an den „Weltvermögensanfall“ an mit der Folge der Doppelbesteuerung dadurch, dass Staaten, die den Teil des „Weltvermögens“, der auf ihrem Gebiet belegen ist, als ihr Inlandsvermögen der Besteuerung unterwerfen. Sofern keine Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig sind, trifft § 21 ErbStG eine unilaterale Regelung zur Vermeidung bzw. Abmilderung der Belastung von Erwerben mit inländischer und ausländischer Steuer. Der folgende Beitrag erläutert die materiellen und verfahrensrechtlichen Probleme der Anrechnung ausländischer ErbSt und SchenkSt anhand aktueller finanzgerichtlicher Rechtsprechung.
1. Grundsätze der Anrechnung ausländischer ErbSt / SchenkSt
Eine Anrechnung ausländischer ErbSt und SchenkSt kommt nur bei Erbfällen und Schenkungen mit unbeschränkter - einschließlich erweitert unbeschränkter - Steuerpflicht in Betracht (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Anrechnungsberechtigte Erwerber i.S. des § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind diejenigen, die durch die Vermögensübertragung begünstigt sind.
Praxishinweis |
Es kommt nicht darauf an, wer die ausländische Steuer tatsächlich gezahlt hat (BFH, BStBl III 63, 402). |
Gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist die Anrechnung der ausländischen Steuer subsidiär. Eine Anrechnung nach dieser Vorschrift kommt daher nur zum Tragen, „sofern“ nicht die Vorschriften eines DBA anzuwenden sind. Es sind aber nur mit sechs Staaten solche DBA vereinbart.
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