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  • 01.02.2007 | Ausschlagung

    Anfechtung wegen Irrtums: Ausschlagungsfrist war abgelaufen

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft (BGH 5.7.06, IV ZB 39/05, Abruf-Nr. 062849).

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Klärung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren. Der Erblasser hat seinen Sohn S als Alleinerben eingesetzt, aber mit zahlreichen Vermächtnissen beschwert. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist hat der S notariell beglaubigt folgende Erklärung abgegeben: 

     

    „Am 7.7.03 ist mein Vater ... verstorben. Mein Vater ... hat ein Testament hinterlassen, wonach ich ... zum Alleinerben berufen bin. Da ich die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen habe, gilt die Erbschaft als angenommen. Ich fechte hiermit die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums an und schlage die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ohne jede Bedingung aus. Der Nachlass ist derart mit Vermächtnissen belastet, dass mein Pflichtteil gefährdet ist. Dieser Umstand war mir zum Zeitpunkt der Annahme nicht bekannt. Wäre mir dieser Umstand bekannt gewesen, hätte ich die Erbschaft zu keiner Zeit annehmen wollen.“ 

     

    Entscheidungsgründe

    S hat sich darüber geirrt, dass er die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft hätte ausschlagen müssen, um den von ihm erstrebten Pflichtteilsanspruch zu erlangen (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser Irrtum über die Notwendigkeit einer Ausschlagung der belasteten Erbschaft zur Erhaltung seines Anspruchs auf den Pflichtteil ist ein erheblicher Anfechtungs­grund.