01.10.2007 | Ausschlagung
Veranlagungswahlrecht nach Tod eines Ehegatten
Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt zu veranlagen (BFH 21.6.07, III R 59/06, Abruf-Nr. 072563). |
Sachverhalt
Der Ehemann der Klägerin verstarb Anfang 2003. Die überschuldete Erbschaft wurde von der Klägerin und anderen möglichen Erben ausgeschlagen. Bisher wurde weder ein Erbe festgestellt noch ein Nachlasspfleger bestellt.
Die Klägerin gab für sich und ihren verstorbenen Ehemann die ESt-Erklärung 2001 ab. Sie wählte dabei „Zusammenveranlagung“. Da der verstorbene Ehemann einerseits dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und andererseits Verluste aus Gewerbebetrieb hatte, hätte die Zusammenveranlagung zu einer Erstattung der vom Ehemann gezahlten LSt geführt. Das FA veranlagte die Klägerin getrennt, ein Erstattungsbetrag ergab sich nicht.
Entscheidungsgründe
Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger grundsätzlich in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers ein, sodass dem Erben das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Abs. 2 EStG für den Verstorbenen zusteht (BFH 8.10.97, BFH/NV 98, 701). Die getrennte Veranlagung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte diese Veranlagungsform wählt (§ 26 Abs. 2 S. 1 EStG). Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, so unterstellt das Gesetz, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird (§ 26 Abs. 3 EStG). Diese Unterstellung gilt in der Regel auch dann, wenn die Wahl von dem überlebenden Ehegatten und dem Erben des verstorbenen Ehegatten auszuüben ist.
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