17.05.2010 | Ausschlagungsfrist
Ausschlagung erfolgte nicht fristgerecht
Wird die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten (§ 1956 BGB), ist bei Berechnung der Anfechtungsfrist dem Ausschlagenden die Kenntnis des Notars von der Versäumung der Ausschlagungsfrist zuzurechnen (OLG Celle 15.9.09, 6 W 117/09, Abruf-Nr. 101219). |
Sachverhalt
Die Töchter der Erblasserin hatten ihre Erbschaft durch notariell beglaubigte Erklärung vom 30.10.06 - eingegangen beim AG am 6.11.06 - wirksam ausgeschlagen. Durch diese Ausschlagungen ist der Erbteil der Töchter deren Abkömmlingen angefallen. Die Töchter erklärten deshalb - am 9.2.07 und am 5.3.07 - in notarieller Form die Ausschlagung für ihre minderjährigen Kinder. Der Notar leitete am 26.4.07 die Erklärungen an das Nachlassgericht. Am 4.6.07 erklärten die Beteiligten die Anfechtung der Annahme.
Entscheidungsgründe
Die Ausschlagungen waren nicht fristgerecht erklärt, denn die Beteiligten waren noch minderjährig, sodass auf die Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, die bei Abgabe der Ausschlagungserklärungen Kenntnis vom Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge hatten. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist, deren Anfechtung in gleicher Weise wie die der Annahme erfolgen kann (§ 1956 BGB) und als Ausschlagung gilt (§ 1957 Abs. 1 BGB), ist nicht rechtzeitig angefochten worden.
Die Anfechtung der Fristversäumung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht und kann nur binnen sechs Wochen erfolgen (§ 1954 Abs. 1 BGB), wobei die Frist bei einem Irrtum mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 1954 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB), hier also mit der Kenntnis über den Ablauf der Ausschlagungsfrist.
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