01.05.2005 | Berliner Testament
Einbringung eines Einzelunternehmens und die Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen
Bringt der Erbe sein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein, an der die Kinder zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche wertmäßig über ihre Einlage hinaus am KG-Vermögen beteiligt werden, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, das zu einem laufenden Gewinn führt (BFH 16.12.04, III R 38/00, Abruf-Nr. 050866). |
Sachverhalt
Der Kläger ist auf Grund Erbvertrags Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau. Zu Schlusserben des Letztversterbenden sind die beiden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt (Berliner Testament). Die verstorbene Ehefrau war (alleinige) Komplementärin, der Kläger (einziger) Kommanditist einer KG. Der feste Kapitalanteil des Klägers betrug 50.000 DM, der seiner Ehefrau 800.000 DM. Die KG verfügte über erhebliche stille Reserven.
Nach dem Tod der Ehefrau machten die beiden Kinder ihren Pflichtteil geltend. Die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche wurde dadurch vollzogen, dass der Kläger aus dem Kapitalanteil der Erblasserin den beiden Kindern einen Betrag von je 100.000 DM zahlte, die „ihrerseits mit unverzüglicher Einzahlung dieses Betrages als Kommanditisten in die KG eintreten“. Komplementärin wurde eine neu zu gründende GmbH. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren an der neu gegründeten GmbH & Co. KG als Kommanditisten der Kläger mit einer Einlage von 650.000 DM und die beiden Kinder mit einer Einlage von je 100.000 DM beteiligt. Das FA vertrat die Auffassung, die Übertragung der Kommanditanteile sei ein entgeltlicher Vorgang, der zu einem laufenden Gewinn bei dem Kläger führte.
Entscheidungsgründe
Entgegen der Vorstellung der Beteiligten wurde die ehemals zwischen den Ehegatten bestehende KG mit dem Tode der Ehefrau aufgelöst. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte die KG zwar zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und den Erben des Verstorbenen fortgesetzt werden. Stirbt allerdings einer der Gesellschafter einer Zweipersonengesellschaft und wird von dem anderen allein beerbt, wird der verbleibende Gesellschafter Alleininhaber des Unternehmens. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über (BGH 10.12.90, BGHZ 113, 132, m.w.N.; Baumbach/Hopt, HGB § 131 Rn. 35). Mit dem Tod des Gesellschafters ist die Gesellschaft zivilrechtlich und steuerrechtlich beendet (vgl. BFH BStBl III 65, 422, und BFH BStBl II 78, 503).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig