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  • 07.09.2010 | Berliner Testament

    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schlusserbeneinsetzung geändert

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen hat sich der Pflichtteilsberechtigte nach § 2327 BGB nur die Geschenke des verstorbenen Elternteiles anrechnen zu lassen, nicht hingegen die Geschenke des anderen Elternteiles (OLG Koblenz 14.6.10, 2 U 831/09, Abruf-Nr. 102662).

     

    Sachverhalt

    Die spätere Erblasserin hatte mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein formgültiges Berliner Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten als Alleinerben und ihre vier Kinder zu Schlusserben nach dem Letztversterbenden zu gleichen Teilen eingesetzt hatten. In dem Testament war der überlebende Ehegatte frei, die Schlusserbeneinsetzung zugunsten der Abkömmlinge zu ändern. Nach dem Tod des Ehemannes änderte die überlebende Ehefrau die Schlusserbeneinsetzung und setzte den späteren Beklagten als Alleinerben ein.  

     

    Bereits zu Lebzeiten hatten die Ehegatten erhebliche Vermögenswerte auf die Kinder übertragen und hierbei jeweils bestimmt, dass die Beschenkten die Geschenke im Rahmen der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen haben. Nachdem die Ehefrau verstarb und der Beklagte testamentarischer Alleinerbe wurde, machten die anderen Kinder Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Streitig ist, ob den Pflichtteilsberechtigten nur die lebzeitigen Zuwendungen der Mutter, oder aber die beider Elternteile anzurechnen sind.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Pflichtteilsberechtigte hat sich nach § 2315 Abs. 1 BGB auf den Pflichtteil das anrechnen zu lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen hat sich der Pflichtteilsberechtigte nach § 2327 BGB die Geschenke, die er vom Erblasser erhalten hat, anrechnen zu lassen.