03.02.2011 | Bestattungskosten
Wer haftet für Bestattungskosten?
Ein Bestattungsunternehmer, der eine Bestattung im Auftrag eines von mehreren Miterben durchgeführt hat, hat neben seinem vertraglichen Anspruch gegen den Auftraggeber keinen unmittelbaren Anspruch gegen die Erben aus § 1968 BGB (AG Bottrop 24.6.10, 11 C 87/10, Abruf-Nr. 110227). |
Sachverhalt
Der Kläger als Inhaber eines Bestattungsunternehmens führte im Auftrag der Witwe die Bestattung des Erblassers durch. Die Rechnung richtete er an die Witwe. Der Kläger nimmt die Kinder des Erblassers als Gesamtschuldner auf Zahlung des hälftigen Rechnungsbetrags in Anspruch. Er ist der Auffassung, dieser Anspruch ergebe sich aus der Stellung der Beklagten als Miterben, aus der sich eine Haftung aus §§ 1967, 1968 BGB ergebe.
Praxishinweis
Der Bestattungsunternehmer, der die Bestattung im Auftrag der Witwe durchgeführt hat, hatte nur einen - klagbaren - Anspruch gegen seine Auftraggeberin, gegen die Beklagten hat er keinen Anspruch. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, da der Auftrag zur Durchführung der Bestattung allein von der Witwe des Verstorbenen, in eigenem Namen, erteilt worden ist. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus § 1968 BGB zu. Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage, welche demjenigen, der die Beerdigung veranlasst, einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Miterben verschafft. Damit soll derjenige, der dem Verstorbenem besonders nahestand und nicht notwendigerweise Erbe sein muss, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung der Bestattung veranlassen können, ohne befürchten zu müssen, auf den Kosten hierfür sitzen bleiben zu müssen. (GS)