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  • 17.05.2010 | Besteuerungsverfahren

    Kein Auskunftsanspruch gegenüber dem FA

    1. Einen Anspruch auf Überlassung von Kopien der von Kreditinstituten gemäß § 33 ErbStG eingereichten Anzeigen haben Erben nicht, wenn das FA die Akte mit dem Vermerk „steuerfrei“ geschlossen hat, ohne die Erben an dem Verfahren zu beteiligen.  
    2. Auch aus Treu und Glauben ergibt sich kein Informationsanspruch gegen das FA, wenn die Auskunft nicht der Wahrnehmung von Rechten im Besteuerungsverfahren dienen kann.  
    (BFH 23.2.10, VII R 19/09 Abruf-Nr. 101277)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin und ihre Brüder sind Miterben nach ihrem verstorbenen Vater. Das FA sah nach Prüfung von Amts wegen von der Festsetzung von ErbSt ab, da die Steuerfreibeträge nicht überschritten waren. Zu dem Erbfall sind Anzeigen von Kreditinstituten nach § 33 ErbStG eingereicht worden. Die Klägerin bat das FA, ihr Kopien der Anzeigen zu überlassen, die sie im Erbschaftsstreit mit ihren Brüdern benötige. Das FA lehnte das ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 364 AO. Danach sind den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung mitzuteilen. Die Anzeigen der Kreditinstitute sind zwar Unterlagen für die Erbschaftsbesteuerung. Die Klägerin ist aber nicht Beteiligte (§ 359 AO) i.S. von § 364 AO. Das Besteuerungsverfahren war bereits bei Antragstellung ohne Steuerfestsetzung abgeschlossen und die Klägerin keine Beteiligte i.S. des § 364 AO.  

     

    Weiter ist kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben aus dem Besteuerungsverfahren gegeben, da ein Steuerrechtsverhältnis zwischen FA und Steuerpflichtigen nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens nicht mehr besteht. Nach Abschluss des Verfahrens fehlt es auch hier an dem erforderlichen Interesse an der Kenntnis der Unterlagen. Außerdem benötigt die Klägerin die gewünschten Unterlagen nicht zur Wahrung von Rechten gegenüber dem FA, sondern im Erbschaftsstreit mit ihren Brüdern. Selbst aus einer bestehenden abgabenrechtlichen „Sonderverbindung“ ist keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke abzuleiten.