01.10.2005 | Betriebsaufspaltung
Gesellschafter einer Betriebskapitalgesellschaft erwirbt erstmals Anteile an der Besitzgesellschaft
1.Erwirbt eine zunächst nicht wesentlich beteiligte Gesellschafterin einer Betriebskapitalgesellschaft durch Erbgang erstmals Anteile an der Besitzgesellschaft (GbR) und gleichzeitig zusätzliche Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft, so werden auch die bislang im Privatvermögen gehaltenen (nicht wesentlichen) Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zu notwendigem SBV II bei der Besitzgesellschaft. |
2.Die Einlage erfolgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 HS. 2b EStG mit den Anschaffungskosten, wenn unter Berücksichtigung der ererbten Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft spätestens im Einlagezeitpunkt eine wesentliche Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft besteht. |
(FG München 10.3.05, 15 K 4392/03, Abruf-Nr. 052224, Rev. eingelegt, BFH: VIII R 21/05) |
Sachverhalt
Mit seinem Tod im Oktober 1992 sind die Anteile des M an der Betriebs-GmbH und der Besitz-GbR (Betriebsaufspaltung seit 1.1.82) zu 50 % auf seine Ehefrau F und zu jeweils 25 % auf seine Söhne B und C übergegangen. Fraglich ist, mit welchem Wert – den ursprünglichen Anschaffungskosten (50.000 DM) oder dem höheren Teilwert – der von der Ehefrau F gehaltene 25 %-ige GmbH-Anteil in der Sonderbilanz der GbR anzusetzen ist. Entgegen dem üblichen Interesse, die Beteiligung mit den AK anzusetzen, wollte die Ehefrau im Streitfall die Beteiligung mit dem (höheren) Teilwert bilanzieren, um im weiteren Verlauf des Wirtschaftsjahres eine Teilwertabschreibung vollumfänglich in Anspruch nehmen zu können.
Anteilsübertragung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Nach Auffassung des Gerichts ist die vormals im Privatvermögen gehaltene 25-%ige GmbH-Beteiligung der F gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG im SBV II der GbR mit den Anschaffungskosten (50.000 DM) zu bilanzieren. Mit dem Tod ihres Ehemannes wurde F über ihre Beteiligung an der Erbengemeinschaft anteilig auch an der GbR beteiligt. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden F trotz der Gesamthandsbindung bei der Erbengemeinschaft die Wirtschaftsgüter der GbR anteilig zugerechnet.
Zwischen der GbR und der GmbH besteht auch nach dem Tod des bisherigen Mehrheitsgesellschafters die Betriebsaufspaltung fort. Das für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung notwendige Element der Beteiligungsidentität folgt aus der Personengruppentheorie (BFH 24.2.00, BStBl II, 417), da die F zusammen mit ihren Kindern als Gruppe sowohl in der GmbH als auch in der GbR über die Mehrheit der Stimmen verfügt. Die Beherrschungsidentität ändert sich durch den Gesellschafterwechsel auf Grund des Erbfalls nicht. Besteht danach eine Betriebsaufspaltung, ist der Anteil an der Betriebs-GmbH im SBV II der Besitz-GbR zu bilanzieren (BFH 23.7.81, BStBl II 82, 60).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig