05.07.2010 | Betriebsvermögen
§ 13a Abs. 5 ErbStG: Insolvenz als schädliche Verwendung
Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG (a.F.) infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens ist kein sachlicher Grund für einen Erlass gemäß § 227 AO (BFH 4.2.10, II R 25/08, Abruf-Nr. 101272). |
Sachverhalt
Die Kläger erbten von ihrem am 6.8.96 verstorbenen Vater Anteile an einer GmbH & Co. KG. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 1.3.01 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Mai 2001 verkaufte der Insolvenzverwalter das Betriebsvermögen an einen Investor. Das FA versagte die Vergünstigungen des § 13a ErbStG, weil das Betriebsvermögen innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG veräußert worden sei. Die Kläger beantragten den Erlass der ErbSt aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen.
Entscheidungsgründe
Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens stellt keinen sachlichen Grund für einen Erlass nach § 227 AO dar. Persönliche Billigkeitsgründe sind ebenfalls nicht gegeben. Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint. § 227 AO ist aber keine Ermächtigung zur Korrektur des Gesetzes. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur dann durch § 227 AO gedeckt, wenn angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage i.S. des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH 23.3.98, II R 41/96, BStBl II 98, 396).
Der BFH hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (BFH 21.3.07, II R 19/06, BFH/NV 07, 1321). Der - wie im Streitfall - vorangegangene Einsatz privater Gelder zur Rettung des Unternehmens rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Gründen. Dasselbe gilt, wenn die Fünf-Jahres-Frist nur geringfügig unterschritten ist.
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