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  • 01.11.2007 | Betriebsvermögen

    § 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils mit Sonderbetriebsvermögen

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    § 13a ErbStG findet Anwendung, wenn die Auslegung eines mehrdeutigen Testaments ergibt, dass der Erblasser dem Vermächtnisnehmer neben dem Anteil an einer KG auch das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück vermachen wollte (FG Münster 18.1.07, 3 K 4009/04 Erb, Revision eingelegt, Az. BFH: II R 18/07, Abruf-Nr. 073355).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser V war Kommanditist einer KG und stellte dieser als zivilrechtlicher Eigentümer Grundstücke als notwendiges Sonderbetriebsvermögen (SBV) zur Verfügung. Bei seinem Tode wurde V von seiner Ehefrau M allein beerbt. Nach dem Testament des Erblassers erhielt der Kläger – Sohn des V und der E – den KG-Anteil als Vermächtnis. Mit notariellem Vertrag übertrug ferner die Alleinerbin den Grundbesitz „…in Erfüllung des Vermächtnisses…“ auf den Kläger. Das FA gewährte den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG nicht, da die Grundstücke des SBV durch den Erbfall ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren hätten. Bei den Grundstücksübertragungen handele es sich um Schenkungen der Alleinerbin an den Kläger. Aufgrund des Testaments sei nur der KG-Anteil durch Vermächtnis auf den Kläger übergegangen, nicht jedoch das SBV, bei dem es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen der KG handele. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ist nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nur begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils daran steht. Eine Übertragung von SBV ohne den Mitunternehmeranteil ist nicht begünstigt, da hierbei nicht die Rechtsstellung des Schenkers oder Erblassers als Mitunternehmer auf den Beschenkten oder Erben übergeht. Fraglich ist, ob umgekehrt der Erwerb eines Kommanditanteils nur dann nach § 13a ErbStG begünstigt ist, wenn auch das SBV ganz oder anteilig mitübertragen wird und inwieweit es darauf ankommt, ob das SBV wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. 

     

    Die Entscheidung hierüber ist vorliegend jedoch unerheblich. Denn das dem Kläger von V zugewandte Vermächtnis beinhaltet nach Auffassung des Gerichts auch die Grundstücke. Der Wortlaut des Testaments ist zwar mehrdeutig, denn unter KG-Anteil im engen Sinne ist nur der Anteil am Gesamthands-Gesellschaftsvermögen zu verstehen. Andererseits gehört nach § 97 Abs. 1 BewG zum Betrieb einer KG immer auch das SBV. Der Kläger und die M haben ferner glaubwürdig vorgetragen, dass sie und V den Anteil an der KG immer zusammen mit dem Grundvermögen gesehen hätten und dass nach dem festen Willen des Erblassers der Kläger das Familienunternehmen mit dem gesamten dazugehörenden Vermögen, also auch dem Grundvermögen, allein fortführen sollte. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Erbin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach dem Tod des Erblassers das Grundvermögen an den Kläger – zudem mit dem Hinweis „in Erfüllung des Vermächtnisses” – übertragen hat.