12.05.2011 | Betriebsvermögen
§ 13a ErbStG: Betriebsvermögensprivilegien bei Mehrfachumwandlung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge i.S. des § 20 Abs. 1 UmwStG und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden (BFH 16.2.11, II R 60/09, Abruf-Nr. 111195). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt im Jahre 1999 von seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Beteiligungen an der KG 1, KG 2, KG 3 und KG 4 übertragen. Im selben Jahr wurden die KG 1 in eine GmbH umgewandelt sowie die KG 2, KG 3 und KG 4 auf die GmbH verschmolzen und die GmbH sodann in die AG 1 umgewandelt. Im Jahr 2001 brachte der Kläger die Aktien an der AG 1 im Rahmen eines Anteilstausches in die AG 2 gegen Gewährung neuer Anteile an der AG 2 ein. Das FA lehnte die Anwendung von § 13a ErbStG ab. Eine formwechselnde Umwandlung/Einbringung/Verschmelzung sei zwar grundsätzlich begünstigt i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 und 2 ErbStG a.F., jedoch seien mehrfache Umwandlungen/Einbringungen/Verschmelzungen schädlich. Das FG (FG Münster 8.7.09, 3 K 754/07 Erb, EFG 10, 338) folgte dem FA.
Entscheidungsgründe
Die mehrfachen Umwandlungen führen nicht zum rückwirkenden Wegfall des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG (streitig war nur der Freibetrag, da sich der verminderte Wertansatz nicht auswirkte). Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit insbesondere dann weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG) aus dem Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG erworben hat, oder
- einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder einen Anteil daran veräußert, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG in eine Personengesellschaft (§ 24 Abs. 1 UmwStG) erworben hat.
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