06.08.2008 | Betriebsvermögen
§ 13a ErbStG: Erbe muss kein Künstler sein
Auch beim Tod eines Künstlers bleiben dessen Werke Betriebsvermögen. Die Gewährung des Freibetrags nach § 13a ErbStG setzt nicht voraus, dass der Erbe selbst Künstler i.S. von § 18 EStG ist (FG Münster 25.10.07, 3 K 4323/05 Erb, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 53/07, Abruf-Nr. 081941). |
Sachverhalt
Die Klägerin K erbte von ihrem Vater V, einem Kunstmaler, einen umfangreichen Bestand von Bildern. Nach dem Tod des V begann K, Bilder zu verkaufen. Das FA setzte ErbSt gegen K fest, ohne den Freibetrag nach § 13a ErbStG für das freiberufliche Vermögen des V zu gewähren. Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit des V sei die Erschaffung von Kunstwerken gewesen, die mit dem Tode des V unmöglich geworden sei. Der Verkauf der Kunstwerke durch K sei eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit, die zur Veräußerung des Betriebsvermögens und damit zur Betriebsaufgabe führe, sodass die Behaltensfrist gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht eingehalten werden könne. Nach Ansicht der K werde die betriebliche Tätigkeit durch den Verkauf der Kunstgegenstände weiter ausgeübt. Es sei unbeachtlich, dass Kunstwerke künftig nicht mehr erschaffen werden könnten. Die bisherige Tätigkeit des V habe die Vermarktung der Kunstwerke als wesentlichen Teil der Tätigkeit eingeschlossen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen bis zu einem Wert von 256.000 EUR (seit 1.1.04: 225.000 EUR) außer Ansatz. Ob Betriebsvermögen vorliegt, bestimmt sich nach Ertragsteuerrecht. Danach ist Betriebsvermögen das Vermögen, das der Erzielung betrieblicher bzw. freiberuflicher Einkünfte dient. Dazu gehören auch die von einem Maler geschaffenen Werke. Diese Eigenschaft verlieren die Bilder nicht durch den Tod des Künstlers.
Ebenso wenig führt der Tod des Künstlers zu einer Betriebsaufgabe. Die Bilder bleiben Betriebsvermögen und sind dem Erben zuzuordnen. Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit des Erblassers gehören beim Erben auch dann zu den Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit, wenn der Erbe nicht selbst Künstler ist. Denn die Einkünfte stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erblassers und sind Entgelt für die erbrachten Leistungen des Künstlers (BFH 29.4.93, BStBl II, 716).
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