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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    Abgabe der Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags

    | Erklärt der Schenker erst nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung, dass für die Zuwendung der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 (heute § 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG) in Anspruch genommen werden soll, so liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, dessen Eintritt durch Änderung des Bescheids gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen ist (FG Köln 7.4.03, 9 K 3558/98, Rev. BFH II R 24/03, EFG 03, 1025). (Abruf-Nr. 031758) |