09.03.2011 | Betriebsvermögen
Bedarfswertfeststellung für die ErbSt nicht bindend hinsichtlich der Artfeststellung
Die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. wird für Anteile an einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG nicht schon vor der Eintragung der KG und GmbH im Handelsregister gewährt. Der in den Bedarfswertfeststellungen des Lage-FA hinsichtlich der Grundstücke der KG enthaltene Vermerk, wonach diese einem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien, ändert hieran nichts (FG Köln 16.12.09, 9 K 1853/05 und 9 K 1854/05, Rev. BFH II R 11/10 und II R 10/10, Abruf-Nr. 104143). |
Sachverhalt
Die Erblasserin E und Mutter der Erbin (Klägerin) gründete eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG. Die Eintragung der KG und Komplementär-GmbH in das Handelsregister (HR) erfolgten nach dem Tod der E. Alleingesellschafterin der GmbH und alleinige Kommanditistin der KG war E. Das FA lehnte die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG ab, da die GmbH und KG zum Zeitpunkt des Todes der E noch nicht im HR eingetragen waren. Nach Ansicht der Klägerin kommt § 13a ErbStG zur Anwendung, da die Bedarfswertfeststellungen nach § 138 Abs. 5 BewG a.F. den Vermerk enthielten, der Grundbesitz sei einem Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind für die Anteile an der GmbH und der KG nicht zu gewähren. Zwar gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, obwohl sie keine Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann im Rahmen von § 13a ErbStG aber nicht vor ihrer HR-Eintragung als gewerblich geprägt beurteilt werden (BFH 4.2.09, II R 41/07, BStBl II 09, 600).
Der Vermerk der Bedarfswertfeststellung über die Zurechnung zu einem Gewerbebetrieb rechtfertigt nicht die Anwendbarkeit von § 13a ErbStG. Zwar sind nach § 138 Abs. 5 S. 2 BewG auch Feststellungen zu treffen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb. § 12 Abs. 3 ErbStG zeigt aber, dass die Bedarfswertfeststellung nach §§ 138 ff. BewG dem für die ErbSt-Festsetzung zuständigen FA nur den Wert des übertragenen Grundbesitzes zur Verfügung stellen soll. Die Übernahme der in § 138 Abs. 5 S. 2 BewG vorgesehenen Art- und Zurechnungsfeststellung sieht § 12 Abs. 3 ErbStG nicht vor. Auch nach § 182 Abs. 1 AO sind Feststellungsbescheide für Steuerbescheide nur insoweit bindend, als die Feststellungen für die Folgebescheide von Bedeutung sind. § 138 Abs. 5 S. 1 BewG ist also nicht so zu verstehen, dass das Lage-FA vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hat, ob ein erbschaftsteuerlicher Vorgang vorliegt (BFH 29.11.06, II R 42/05, BStBl II 07, 319).
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