01.04.2006 | Betriebsvermögen
Bewertungsabschlag bei Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt?
Bei Schenkung von atypisch stillen Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen unter freiem Widerrufsvorbehalt ist der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG jedenfalls dann zu gewähren, wenn der Widerrufsvorbehalt auf 6,5 Monate begrenzt ist und der Beschenkte bereits Mitunternehmer hinsichtlich früher erworbener Unterbeteiligungen an denselben Kommanditbeteiligungen ist (FG Münster 10.11.05, 3 K 5635/03 Erb, Rev. eingelegt (BFH: II R 10/06), Abruf-Nr. 060864). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge atypische Unterbeteiligungen an einer GmbH & Co. KG. Der Schenker behielt sich für etwa ein halbes Jahr das Recht vor, die Schenkung zu widerrufen und das unentgeltliche Ausscheiden des Klägers aus der jeweiligen Unterbeteiligungsgesellschaft zu verlangen. Der Kläger war auch schon vor dieser Schenkung atypisch still unterbeteiligt.
Das FA versagte wegen H 51 Abs. 1 ErbStH die Gewährung des Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG, weil ein Erwerber im Fall eines freien Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer einer Personengesellschaft werde. Die Beurteilung, ob der Beschenkte Mitunternehmer wird, erfolge nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts. Die Mitunternehmerschaft werde aber sowohl beim Schenker als auch beim Beschenkten gefordert, so dass vorliegend die Begünstigung nicht anwendbar sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er trotz des Widerrufsvorbehalts zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer geworden sei.
Entscheidungsgründe
Eine Schenkung ist auch dann mit schenkungsteuerlicher Wirkung ausgeführt, wenn sich der Schenker einen Widerruf vorbehalten hat. Voraussetzung für die Anwendung des § 13a ErbStG ist, dass Betriebsvermögen i.S. des § 12 Abs. 5 ErbStG im Zeitpunkt der Steuerentstehung vom Schenker auf den Erwerber übergeht und beim Erwerber auch Betriebsvermögen bleibt. Der vertraglich vereinbarte freie, auf sechseinhalb Monate begrenzte Widerrufsvorbehalt führt nicht dazu, dass die Qualifikation der Unterbeteiligungen als Betriebsvermögen entfällt. Nach der ertragsteuerlichen BFH-Rechtsprechung (16.5.89, BStBl II, 877) ist der Beschenkte zwar dann nicht als Mitunternehmer anzusehen, wenn der Schenker die Rückübertragung der Kommanditanteile jederzeit ohne Angabe von Gründen einseitig veranlassen kann. Bei Vorbehalt eines Widerrufs für bestimmte (unwahrscheinliche) Ausnahmefälle soll dies aber nicht gelten.
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