01.08.2007 | Betriebsvermögen
Die erbschaftsteuerliche Behandlung von Treuhandverhältnissen
Treuhänderische Beteiligungen spielen vor allem bei Publikumsgesellschaften, die regelmäßig als Personengesellschaften in Form der GmbH & Co. KG organisiert sind, eine große Rolle. Um ständige Änderungen des Handelsregisters nebst der damit einhergehenden Publizität zu vermeiden, beteiligen sich die Anleger über einen Treuhänder, der nach außen als einziger Kommanditist der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.
Fraglich ist, ob diese mittelbare Beteiligung im Erbschafts- oder Schenkungsfall einer unmittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft entspricht und damit u.a. die bislang noch geltenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG Anwendung finden. Dieses Dauerthema hat die Finanzverwaltung erneut veranlasst, ergänzende Verfügungen zum sog. Treuhanderlass herauszugeben.
- FinMin Baden-Württemberg vom 16.2.07, ZerB 07, 157, Abruf-Nr. 072328 und
- OFD Münster und Rheinland vom 30.3.07, DStR 07, 1125, Abruf-Nr. 072329.
Mit koordiniertem Ländererlass vom 14.6.05 (DStR 05, 1231, Abruf-Nr. 052968, sog. „Treuhanderlass“) hat die Finanzverwaltung ursprünglich – entgegen der bis dahin vertretenen Ansicht – eine solche Gleichstellung ausdrücklich abgelehnt. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Anleger als Treugeber nicht unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist, sondern ihm während des Bestehens der Treuhandschaft gegenüber dem Treuhänder lediglich ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch zusteht. Dieser Anspruch sei als Sachleistungsanspruch zu qualifizieren, der beim Privatanleger kein Betriebsvermögen beinhalte und daher mit dem gemeinen Wert zu bewerten sei. Weder die Steuerbilanzwerte noch die §§ 13a, 19a ErbStG sind nach Ansicht der Finanzverwaltung daher einschlägig.
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