01.07.2005 | Betriebsvermögen
Einschränkungen beim Abzug von Verpflichtungen durch § 13a ErbStG
Die Frage, inwieweit Verpflichtungen des Vermögensempfängers in der Form von Verbindlichkeiten oder des Vorbehalts oder der Zuwendung von Nießbrauchsrechten noch zum Abzug zugelassen werden, wenn das erworbene Vermögen nach § 13a ErbStG entlastet wird, wird immer wieder neu gestellt. Einschränkungen können sich insoweit aus § 10 Abs. 6 ErbStG ergeben. Der Beitrag geht auf das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander ein und erläutert sodann die Auswirkungen des § 10 Abs. 6 ErbStG auf den Abzug von Pflichtteilsansprüchen.
1. Zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten im Allgemeinen
1.1 Abzug der Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen
Nach § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG befreiten Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dies ist in vielen Fällen auch selbstverständlich, denn sie werden bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich schon in voller Höhe im Steuerwert des Betriebsvermögens berücksichtigt.
Beispiel 1 | ||||||||||
E verschenkt oder vererbt seinen Mitunternehmeranteil an der gewerblich tätigen X-GmbH & Co. KG (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1i.V.m. § 5 EStG) an seinen Sohn S. Der Verkehrswert des Anteils beträgt 10.000.000 EUR. Der Steuerwert des Gesellschaftsanteils beläuft sich auf 8.000.000 EUR. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Gesellschaftsanteils im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters i.H. von 3.000.000 EUR, demnach ergibt sich für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein Steuerwert der Beteiligung von 5.000.000 EUR.
Gemäß § 12 Abs. 5 ErbStG sind die §§ 95 bis 99, 103 und 104 sowie § 109 Abs. 1und 2und § 137 BewG für die Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechend anzuwenden. Da die Wertansätze der Steuerbilanz grundsätzlich zu übernehmen sind, werden die betrieblichen Verbindlichkeiten schon bei der Ermittlung des Steuerwertes des Mitunternehmeranteils berücksichtigt (§ 97 BewG). Insbesondere ist es für die Anwendung des § 13a ErbStG unerheblich, ob das Betriebsvermögen verschenkt oder vererbt wird.
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1.2 Abzug der Verbindlichkeiten bei Kapitalgesellschaften
Schulden und Lasten, die mit Anteilen an Kapitalgesellschaften (sowie begünstigtem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen) im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, werden bei Schenkungen nur nach den Grundsätzen einer gemischten Schenkung und bei Erbfällen gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStGnur mit dem Betrag in Abzug gebracht, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor der Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.
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