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  • 01.11.2007 | Betriebsvermögen

    Festsetzungsfrist bei Schenkung

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
    Erlangt das FA erst mehr als drei Jahre nach Steuerentstehung Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres der Kenntniserlangung (BFH 6.6.07, II R 54/05, Abruf-Nr. 073098).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erwarb im Dezember 1989 zu einem (wohl) unangemessen niedrigen Kaufpreis ein Aktienpaket von ihrem Vater und veräußerte im April 1991 dieses Aktienpaket an eine GmbH, deren Geschäftsführer der Vater der Klägerin ist, zu einem (wohl) unangemessen hohen Kaufpreis. Von diesem Sachverhalt erlangte die zuständige Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerstelle erst im April 1995 Kenntnis. 

     

    Mit Schreiben vom November 2000 forderte das ErbSt-FA zur Abgabe einer SchenkSt-Erklärung auf und wies darauf hin, dass eine Schenkung entweder wegen eines zu niedrigen Ankaufspreises im Vertrag von Dezember 1989 oder wegen eines zu hohen Verkaufspreises im Vertrag von April 1991 in Betracht komme. Die Abgabe unterblieb. Im April 2001 setzte der Beklagte gegen die Klägerin SchenkSt im Wege der Schätzung fest. Der Einspruch der Klägerin, den sie damit begründete, der Steueranspruch sei wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist verjährt, wurde zurückgewiesen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Der Steueranspruch ist wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist dann, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres.