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  • 01.02.2005 | Betriebsvermögen

    Freibetrag wurde trotz Bestandskraft gewährt

    Eine nach Eintritt der formellen Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids abgegebene Erklärung des Schenkers, den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG (früher: § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG) in Anspruch zu nehmen, ist unter bestimmten Voraussetzungen als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anzusehen (BFH 10.11.04, II R 24/03, Abruf-Nr. 043343).

     

    Sachverhalt

    Der Schenker übertrug mit notariellem Vertrag auf den Kläger und seine zwei Geschwister jeweils ein Drittel seines Komman­ditanteils an einer GmbH und Co. KG, seines Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH und seines Anteils an einer Grundstücks-GbR. Der Schenkungsteuererklärung wurden die vermögenssteuerlichen Werte auf den 1.1.94 zu Grunde gelegt und beantragt, bis zum Vorliegen der Werte auf den Stichtag die Schenkungsteuer vorläufig festzusetzen. Die Schenkungsteuer wurde gem. § 165 AO vorläufig hinsichtlich der noch nicht festgestellten Einheitswerte des Betriebsvermögens der KG und der GbR festgesetzt.  

     

    Der Kläger teilte im September 1996 die festgestellten Einheitswerte mit. Nach einer Erklärung des Schenkers sollte der Betriebsvermögensfreibetrag gleichmäßig auf die drei Beschenkten verteilt werden. Dem folgte das FA nicht, sondern setzte die Schenkungsteuer endgültig gem. § 165 Abs. 2 S. 2 AO ohne Berücksichtigung des Freibetrages fest, da die Erklärung über die Inanspruchnahme des Freibetrages nur bis zur Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheides erfolgen könne (ErbStR 58 Abs. 1 S. 2). 

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH gab, wie vorher schon das FG, dem Kläger Recht. Die nachgereichte Erklärung sei ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Ob ein Ereignis in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich allein nach dem materiellen Steuerrecht (GrS 2/92, vom 19.7.93, BStBl II, 897). Es muss ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftige Regelung an eine nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen. Nach Ansicht des BFH besteht für die Erklärung des Schenkers über die Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags ein solches Bedürfnis, wenn die endgültigen Werte des übertragenen Vermögens noch nicht feststehen. Denn dann fehlt dem Schenker eine hinreichend sichere Grundlage für die Entscheidung, den Freibetrag in Anspruch zu nehmen oder ihn für eine spätere Übertragung vorzubehalten.