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  • 07.09.2010 | Betriebsvermögen

    Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen muss mit übertragen werden

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Wird statt eines Mitunternehmeranteils lediglich ein Kommanditanteil übertragen, kann der Buchwert des Anteils nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F. auch dann nicht fortgeführt werden, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen (SBV) des Übertragenden gewinnneutral in eine weitere Personengesellschaft eingebracht wird (BFH 6.5.10, IV R 52/08, Abruf-Nr. 102113).

     

    Sachverhalt

    Kommanditisten der X-KG (Klägerin) waren Herr A und seine Kinder B, C, D. Zum SBV des A zählte das ihm gehörende und an die X-KG vermietete Verwaltungsgrundstück. Im Jahr 1995 übertrug A seinen gesamten Geschäftsanteil an der X-KG unentgeltlich auf C und D gegen ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem hierauf entfallenden Gewinnanteil. Die Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte sowie der Anspruch auf die stillen Reserven standen C und D zu. Das Verwaltungsgrundstück brachte A zu Buchwerten in die G-GmbH & Co. KG (G-KG) ein, die dasselbe weiterhin an die X-KG vermietete. A war alleiniger Kommanditist der G-KG. Die Anteile an der Komplementärin hielten A (2 %) sowie C und D (jeweils 49 %). Der Kläger begehrte für die Anteilsübertragung die Buchwertfortführung nach § 7 Abs. 1 EStDV (a.F.). Das FA lehnte dies ab, da wesentliches SBV nicht auf die Kinder mit übertragen wurde. Das FG (Schleswig-Holsteinisches FG 5.11.08, 2 K 175/05, EFG 09, 233) folgte dem FA.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anteilsübertragung unterlag nicht der Buchwertfortführung gemäß § 7 Abs. 1 EStDV a.F (heute: § 6 Abs. 3 EStG), wonach im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben (Buchwertfortführung). A erzielt in dem Zeitpunkt nachträgliche Betriebseinnahmen, wenn und soweit die Summe der gewinnabhängigen Entgelte sein Schlusskapitalkonto übersteigt.  

     

    Die Buchwertfortführung setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, auch die nach der funktionalen Betrachtung im SBV befindlichen, übertragen werden. Schädlich ist es, wenn das zurückbehaltene Wirtschaftsgut vom bisherigen Mitunternehmer entnommen oder zu Buchwerten einem anderen Betriebsvermögen des Übertragenden zugewiesen wird (BFH 31.8.95, VIII B 21/93, BStBl II 95, 890; BFH 24.8.00, IV R 51/98, BStBl II 05, 173). Im Streitfall war das Verwaltungsgrundstück funktional wesentliche Betriebsgrundlage. A hat daher keinen Mitunternehmeranteil, sondern nur seinen Kommanditanteil übertragen. A ist auch nicht wegen des Vorbehaltsnießbrauchs Mitunternehmer der X-KG geblieben, da er weder an den stillen Reserven der X-KG beteiligt blieb noch ihm fortan die Verwaltungs- oder Mitwirkungsrechte zustanden.