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  • 05.03.2009 | Betriebsvermögen

    Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen

    Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG und dem Charakter der SchenkSt als Bereicherungssteuer folgt zwar, dass sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten muss. Eine Inanspruchnahme des Schenkers auch in Nachversteuerungsfällen nach § 13a Abs. 5 ErbStG ist aber zulässig (FG Münster 19.6.08, 3 K 3145/06 Erb, rkr., Abruf-Nr. 090685).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K übertrug seine Schreinerei teilentgeltlich auf seinen Sohn S. Ferner sollte S mit den Gläubigern der Schreinerei einen Vergleich schließen, damit diese auf 50 % ihrer Forderungen verzichteten. Das FA gewährte den Freibetrag nach § 13a Abs. 4 ErbStG. Knapp 5 Jahre später entzog die Stadt dem S die Gewerbe­erlaubnis, weil das AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hatte. Das FA führte die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErStG durch, da der Betrieb binnen 5 Jahren nach dem Erwerb aufgegeben wurde. Wegen persönlicher Insolvenz des S nahm das FA den K als Gesamtschuldner in Anspruch.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA hat sein Ermessen (§ 5 AO) bei der Inanspruchnahme des K nicht fehlerhaft (§ 5 AO) ausgeübt. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind Steuerschuldner der SchenkSt sowohl der Beschenkte als auch der Schenker als Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 AO). Die Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a Abs. 5 ErbStG ist zulässig. Auch löst die Insolvenz und Gewerbeuntersagung die Nachversteuerung aus, denn der Wegfall der Steuerbefreiung tritt unabhängig davon ein, weshalb das begünstigt erworbene Betriebsvermögen veräußert oder der Betrieb aufgegeben wurde (BFH 21.3.07, II R 19/06, ErbBstg 07, 175).  

     

    Praxishinweis

    Ein Schenker muss objektiv damit rechnen, dass der Beschenkte die Behaltensfrist nicht erfüllen wird. Dass ein Schenker grundsätzlich keinen Einfluss darauf hat, was der Beschenkte mit dem Schenkungsgegenstand macht, entspricht dem Wesen der Schenkung. Im Streitfall wusste der Schenker aber sogar um das Insolvenzrisiko.