01.08.2001 · Fachbeitrag · Betriebsvermögen
Kein § 13a ErbStG bei der Schenkung von einbringungsgeborenen Anteilen
| Die Begünstigung des § 13a ErbStG kann nicht generell auf einbringungsgeborene Anteile ausgeweitet werden. § 13a ErbStG greift nur, wenn die Anteile zu einer betrieblichen Funktionseinheit i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören oder wenn sie allein oder zusammen mit anderen vom Schenker unmittelbar gehaltenen Anteilen die in § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG festgelegte Mindestbeteiligungshöhe von mehr als 25 Prozent erreichen (FG Rheinland-Pfalz 18.1.01, 4 K 2810/99, Rev. BFH II R 17/01, EFG 01, 642). (Abruf-Nr. 010902) |
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