03.01.2011 | Betriebsvermögen
Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Ein Steuerpflichtiger, der jahrelang das Ruhen des Betriebs erklärt, kann sich nicht auf eine schleichende Betriebsaufgabe berufen (FG Köln 14.7.10, 10 K 1442/07, Rev. BFH: IV R 40/10, Abruf-Nr. 104142). |
Sachverhalt
Die Klägerin war Erbin des im Jahr 2000 verstorbenen E. Dieser gründete 1945 ein Busunternehmen auf eigenem Betriebsgrundstück mit Tankstelle sowie an Dritte vermieteten Garagen. Im Jahr 1963 verlegte E den Busbetrieb auf ein anderes Grundstück und verpachtete das ursprüngliche Grundstück als „Garagenbetrieb mit Tankstellenanlage“ auf 10 Jahre an D. Kurze Zeit später verkaufte E das Busunternehmen. Nach dem Tod des D vermietete E die Garagen wieder selbst an Dritte. 1981 wurden die Tankstellenanlagen abgebaut und die Tanks versandet. Eine Reaktivierung der Tanks wäre technisch nicht mehr möglich gewesen.
Bis zu seinem Tod erklärte E die Einkünfte aus der Garagenvermietung als solche aus einem ruhenden Gewerbebetrieb. Eine Betriebsaufgabeerklärung gab E nie ab. Die Klägerin verkaufte das Grundstück und erklärte, ein „ruhender Gewerbebetrieb“ liege seit Jahren nicht mehr vor. Aus der Grundstücksveräußerung falle daher kein gewerblicher Gewinn an. Nach der Stilllegung der Tanks hätten die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs mangels Möglichkeit der Wiederaufnahme des Betriebs nicht mehr vorgelegen. Nach Ansicht des FA waren das Grundstück und die Garagen bis zuletzt Betriebsvermögen (BV) gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Eine schleichende Betriebsaufgabe, die eine Realisierung von stillen Reserven ausschlösse, liegt nicht vor. Wird ein Gewerbebetrieb insgesamt verpachtet, hat der Unternehmer die Wahl, den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG zu behandeln und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen zu überführen oder den Betrieb als Verpächter fortzuführen und zu erklären, ob und wie lange er das BV während der Verpachtung fortführen will.
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