01.10.2006 | Betriebsvermögen
Maßgebliche Beteiligungsquote bei einer GmbH und die Begünstigung nach § 13a ErbStG
Die Gewährung von Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG hängt bei der Nachfolge von Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Höhe der Beteiligungsquote ab. Die Steuervergünstigung setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 25,0 Prozent am Nennkapital der Gesellschaft voraus. Streitig war, ob eigene Anteile der Kapitalgesellschaft bei der Berechnung der Beteiligungsquote berücksichtigt werden dürfen oder nicht (FG Hessen 16.2.06, 1 K 2756/03, EFG 06, 1185, Abruf-Nr. 062746). |
Sachverhalt
Zum Nachlass gehörte eine Beteiligung an einer GmbH, an der der Erblasser zu 22,5 Prozent beteiligt war. Die GmbH selbst hielt eigene Anteile in Höhe von 40,5 Prozent. Das FA versagte die Begünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG mit der Begründung, dass die unmittelbare Beteiligung des Erblassers unter 25,0 Prozent liege.
Die Erben als Kläger hingegen forderten, dass „eigene Anteile“ bei der Ermittlung der unmittelbaren Beteiligungsquote an einer Kapitalgesellschaft anders zu behandeln seien, als „indirekte Beteiligungen“, die etwa über eine Holding oder Personengesellschaft gehalten würden. Gesellschaftsrechtlich würde nach Ansicht der Kläger die unmittelbare Beteiligung des Erblassers durch die eigenen Anteile der GmbH gestärkt. So würde z.B. das Stimmrecht der Anteile, die die Kapitalgesellschaft selbst halte, ruhen. Wirtschaftlich betrachtet, erhöht sich die Beteiligungsquote des Erblassers unter Berücksichtigung der eigenen Anteile auf 31,0 Prozent.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des FG Hessen ist für die Gewährung der Begünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG allein auf die unmittelbare Beteiligung des Zuwendenden abzustellen. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft können nicht als weitere unmittelbare Beteiligung angesehen werden. Auch wenn gesellschaftsrechtlich das Stimmrecht für die Anteile, die die Gesellschaft selbst hält, ruht, führt dies für die Frage der erbschaftsteuerrechtlichen Beurteilung nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu keiner anderen rechtlichen Wertung.
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