05.04.2011 | Betriebsvermögen
Schenkung des variablen Kapitalkontos an Nichtgesellschafter nicht begünstigt
Die Schenkung eines als Darlehensforderung des Kommanditisten gegenüber der KG zu qualifizierenden variablen Kapitalkontos an Nichtgesellschafter ist nicht nach § 13a Abs. 2 ErbStG begünstigt (FG München 22.11.10, 4 K 1790/10, NZB eingelegt, Az. BFH: VII B 57/10, Abruf-Nr. 111075). |
Sachverhalt
X war Kommanditist der X-GmbH & Co. KG. Die KG führte neben dem festen Kapitalkonto I ein variables Kapitalkonto II zur Verbuchung der Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen des Kommanditisten. X schenkte seine Geschäftsanteile an der KG und an der GmbH seinen Kindern Y und Z. Ferner übertrug X sein Guthaben auf dem Kapitalkonto II auf zwei GbR, deren Gesellschafter Y und dessen Kinder (Kläger) sowie Z und deren Kinder (Kläger) waren. GbR-Zweck war allein die Inhaberschaft des Kapitalkontoguthabens. Der GbR wurden keine gewerblichen Einkünfte aus der KG zugerechnet. Das FA lehnte die Anwendung von § 13a ErbStG ab, da die Anteile an den beiden GbR Privatvermögen seien.
Entscheidungsgründe
Die Begünstigung nach § 13a ErbStG gilt nicht für die schenkweise Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter. Bei einem variablen Kapitalkonto kann es sich handels- und gesellschaftsrechtlich um Eigen- oder Fremdkapital handeln. Eigenkapital der Gesellschaft liegt vor, wenn der Posten
- für Gesellschaftsverluste voll haftet,
- im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden darf und
- bei der Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger auszugleichen ist.
Im Streitfall wies die KG das Guthaben des Kapitalkontos II als Fremdkapital aus. Somit war das Guthaben des X zivilrechtlich bereits vor der Schenkung nur eine Darlehensforderung gegenüber der KG i.S. des § 488 BGB (§ 607 BGB a.F.) und begründete keinen gesellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsanspruch. Ohnehin stünde den Klägern, den Kindern von Y und Z, ein Auseinandersetzungsguthaben mangels Gesellschafterstellung in der KG gar nicht zu. Die Übertragung des Guthabens ist damit nur als Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsgutes zu werten, wofür die Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht gilt (BFH 14.11.05, II B 51/05, BFH/NV 06, 305).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig