07.10.2010 | Betriebsvermögen
Schenkung eines Einzelunternehmens mit negativem Kapitalkonto an fremde Dritte
Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos spricht nicht gegen die Unentgeltlichkeit der Übertragung eines Einzelunternehmens an fremde Dritte und ist auch kein Gestaltungsmissbrauch (FG Düsseldorf 19.1.10, 13 K 4281/07 - F, Rev. eingelegt, Az. BFH: IV R 9/10, Abruf-Nr. 103065). |
Sachverhalt
Der Kläger K schenkte seinen nicht verwandten Angestellten A und B sein Einzelunternehmen. Das Kapitalkonto war negativ, der Unternehmenswert positiv. Das FA wertete die Übertragung als Anschaffungsgeschäft. A und B seien fremde Dritte, sodass eine Vermutung für eine entgeltliche Übertragung bestehe. Nach Ansicht des Klägers ist die Übertragung rein privater Natur und damit unentgeltlich, sodass kein Veräußerungsgewinn gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 EStG entstanden sei. A und B plädierten dagegen für eine entgeltliche Übertragung, um einen entsprechenden Firmenwert abschreiben zu können.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wollte sein Unternehmen A und B unentgeltlich zuwenden, weil er keine eigenen Kinder hatte und er seine Angestellten nach langjähriger Zusammenarbeit wie Familienangehörige ansah. Die Motive für eine Schenkung wurden von A und B bestätigt: Der Kläger habe sich auch um die Alterssicherung seiner Angestellten gekümmert und Verkaufsangebote ausgeschlagen, weil er sein Unternehmen unentgeltlich auf seine Mitarbeiter übertragen wollte. Der Annahme einer Schenkung steht nicht entgegen, dass es sich hier nicht um Angehörige handelte. Die Übernahme eines negativen Kapitalkontos zwischen Familienangehörigen führt im Regelfall nicht zu Anschaffungskosten, weil insoweit die widerlegliche Vermutung für ein unentgeltliches Geschäft besteht (BFH 10.3.98, VIII R 76/96, DStR 98, 1253). § 6 Abs. 3 EStG beschränkt die unentgeltliche Unternehmensübertragung auf keinen bestimmten Personenkreis. Es ist daher für jeden Einzelfall anhand des erkennbaren Willens und der Vorstellungen der Parteien zu ermitteln, ob die Übernahme eines negativen Kapitalkontos anlässlich einer Unternehmensübertragung unentgeltlich oder entgeltlich erfolgte.
Praxishinweis
Es liegt auch kein Tatbestand nach § 42 AO vor. § 52 Abs. 33 S. 3 EStG bestimmt nur für Kommanditisten - nicht für Einzelunternehmer -, dass ein negatives Kapitalkonto, welches sie anlässlich ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft nicht ausgleichen, zu einem Veräußerungsgewinn führt. Der BFH hat bisher nicht entschieden, ob die Übertragung eines Einzelunternehmens mit negativem Kapitalkonto als entgeltlich anzusehen ist, wenn die Übertragung nicht zwischen Angehörigen erfolgt. Im Streitfall erfolgte nach Auffassung des FG die Übertragung in vollem Umfang unentgeltlich und führte daher zu einer Bereicherung bei den „Beschenkten“. (GG)
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