10.04.2008 | Betriebsvermögen
Steuerliche Folgen der Abfindung eines Pflichtteilsanspruchs
Das FG Nürnberg (7.12.06, DStRE 07, 1029, NZB eingelegt, Az. BFH: II B 28/07,ErbBstg 07, 233, Abruf-Nr. 072702) hat entschieden, dass § 13a ErbStG nicht anzuwenden ist, wenn begünstigtes Vermögen als Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch übertragen wird. Der entschiedene Sachverhalt verdient über die vom FG entschiedene Problematik hinaus grundsätzliche Beachtung, denn er ist ein Musterbeispiel für eine völlig verfehlte Nachfolgeregelung. Die der Entscheidung zugrunde liegenden steuerrechtlichen Probleme sollen – in Anlehnung an den dem FG-Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt – in einem vereinfachten Beispiel aufgezeigt werden.
Beispiel |
Am 13.9.04 verstarb der Ehemann A. Testamentarische Alleinerbin des Erblassers ist seine Ehefrau B. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, der Sohn S und die Tochter T. Die Ehegatten hatten vor etwa 25 Jahren form- und inhaltswirksam ein gemeinsames Testament (Berliner Testament) errichtet, das die Bestimmung enthält, dass ein Kind, welches nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, nach dem Tod des Zweitversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält. Bis zum Tode des Ehemanns A war das Testament weder ergänzt noch verändert worden. Zum Vermögen des Erblassers gehörten im Todeszeitpunkt zwei Stammeinlagen an der A-GmbH i.H. von 390.000 EUR und 650.000 EUR. Tochter T war in dem Unternehmen schon längere Zeit leitend tätig und sollte später Hauptgeschäftsführerin des Unternehmens werden.
Nach dem Tod des Vaters drängten die am Erbgang nicht beteiligten Kinder auf die Übertragung von Anteilen an der GmbH. Die ihnen nach dem Tod des Vaters zustehenden Pflichtteilsansprüche machten Sie allerdings wegen der im Testament enthaltenen Strafklausel nicht geltend. Mit notariellem Vertrag vom 2.4.05 zwischen der Ehefrau B und ihren beiden Kindern T und S teilte die Ehefrau B schließlich die Einlage über 650.000 EUR auf und übertrug der Tochter den von ihr geerbten Anteil des Erblassers i.H. von 390.000 EUR sowie den durch Teilung neu gebildeten Anteil i.H. von 105.000 EUR. Als Gegenleistung vereinbarten die Beteiligten Folgendes:
„Die Übertragung und Abtretung der genannten Anteile erfolgt zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Erwerber in den Nachlass von A, unabhängig davon, ob sie schon geltend gemacht wurden, also auch zur Abgeltung etwa noch nicht geltend gemachter Ansprüche, z.B. den Beteiligten heute noch unbekannter Ansprüche. Die Abtretung erfolgt insbesondere zur Abgeltung der geltend gemachten Pflichtteils- einschließlich Pflichtteilsergänzungsansprüche in den Nachlass des genannten Verstorbenen.“ |
Das FG Nürnberg ging trotz der Formulierung im Vertrag davon aus, dass die Tochter ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hatte, sondern die GmbH-Anteile als Abfindung für den entstandenen Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erhalten habe.
Im Beispiel beläuft sich der Wert der vererbten GmbH-Anteile pro 100 EUR Nennkapital im Zeitpunkt der Vereinbarung auf 935 EUR. Bezogen auf die vererbten Stammeinlagen von 390.000 EUR und 650.000 EUR, also insgesamt 1.040.000 EUR, ergibt sich somit ein Wert der Anteile von (1.040.000 / 100 x 935 =) 9.724.000 EUR.
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