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  • 06.08.2010 | Betriebsvermögen

    Verkauf einer Arztpraxis durch minderjährigen Erben ist schädlich

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers (BFH 17.3.10, II R 3/09, Abruf-Nr. 101960).

     

    Sachverhalt

    Der minderjährige Kläger ist Alleinerbe seines 2006 verstorbenen Vaters V, eines Arztes. Da der Kläger nicht über die für eine Fortführung der freiberuflichen Praxis erforderliche Berufsqualifikation verfügte, verkaufte er die Praxis im Jahre 2007. FA und FG (18.12.08, 9 K 2414/08, EFG 09, 422) lehnten die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG ab, weil der Kläger die freiberufliche Praxis nicht fortgeführt habe. Es sei unbeachtlich, dass der Kläger die Praxis mangels Berufsqualifikation nicht habe fortführen dürfen. Auch eine erzwungene Veräußerung bewirke den Verlust der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Veräußerung der Praxis durch den Kläger ist schädlich i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG. Nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 1 ErbStG fallen der Freibetrag (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und der verminderte Wertansatz (§ 13a Abs. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 18 Abs. 4 EStG veräußert.  

     

    Aus der in § 12 Abs. 5 ErbStG i.V. mit § 96 BewG angeordneten Gleichbehandlung des freiberuflichen und gewerblichen Betriebsvermögens ergibt sich, dass auch freiberufliche Einzelpraxen von § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erfasst werden. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG stellt seinem Wortlaut nach alleine auf die Veräußerung des Betriebsvermögens ab und gibt keinen Anhalt, dass zwangsweise Veräußerungen ausgenommen sein könnten. Betriebsvermögen ist nur begünstigt, wenn es diese Eigenschaft durchgehend beim bisherigen Rechtsträger und beim Erwerber aufweist (BFH 27.5.09, II R 53/07, BStBl II 09, 852).