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  • 01.05.2005 | Betriebsvermögen

    Verteilung des Freibetrags

    von StB/WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Die in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 3 (2. Alt.) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen“ ist nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen“ beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Aufteilung des gesamten nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG außer Ansatz zu bleibenden Freibetrags gerichtet ist (BFH 15.12.04, II R 75/01, Abruf-Nr. 050684).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin des Klägers war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (KG) und hatte diesen als Alleinerben eingesetzt. Durch weitere letztwillige Verfügung ergänzte sie ihr Testament dahingehend, dass von ihrer KG-Beteiligung ihre Schwiegertochter und ihre Enkelin (Beigeladene) je 5% erhalten sollten. Das FA behandelte die von der Erblasserin getroffene Verfügung über 10% des KG-Anteils als Vermächtnisse und berücksichtigte diese als Nachlassverbindlichkeiten beim Kläger. Den anteilig nach Köpfen aufgeteilten Freibetrag nach § 13a Abs. 1 ErbStG erfasste das FA beim Kläger und den Beigeladenen zu je 1/3.  

     

    Der beim Erwerb der Beigeladenen nicht verbrauchte Teil des Freibetrags blieb beim Kläger unberücksichtigt. Der Einspruch, mit dem der Kläger den Ansatz des Freibetrags i.H. von 450.000 DM (= 90%) begehrte, blieb erfolglos. Das FG wies die Klage ab (EFG 01, 212). Die Erblasserin habe keine schriftliche Aufteilung des Freibetrags vorgenommen. Die Aufteilung müsse gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (HS. 3) ErbStG nach Köpfen erfolgen, weil die Beigeladenen als Vermächtnisnehmerinnen nicht Miterbinnen seien. Mit der Revision rügt der Kläger, die Erblasserin habe nach ihrem mutmaßlichen Willen eine Aufteilung des Freibetrags entsprechend der testamentarisch verfügten Übertragung der KG-Anteile vorgenommen und die Beigeladenen als Miterben eingesetzt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers ist begründet. Das FG hat bei der Anwendung des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HS. 3 (2. Alt.) ErbStG verkannt, dass sich die Aufteilung des Freibetrags zwischen „den Erwerbern zu gleichen Teilen“ nicht auf die Freibetragsaufteilung „nach Köpfen“ beschränkt, sondern auf die Verteilung des gesamten Freibetrags gerichtet ist. Eine schriftliche Aufteilungsverfügung der Erblasserin liegt im Streitfall, auch im Auslegungswege, nicht vor. Zutreffend hat das FG einen Übergang des begünstigten Vermögens ausschließlich auf Erben und damit eine Verteilung des Freibetrags nach Erbquoten verneint. Die Erblasserin hat den Beigeladenen aus ihrem KG-Anteil auf Grund ihrer letztwilligen Verfügung lediglich einen Anteil von jeweils 5% zugewendet. Eine solche Zuwendung einzelner Gegenstände, mit der die Erblasserin nur über geringere Werte ihres Vermögens verfügt, ist als Aussetzung eines Vermächtnisses zu beurteilen.