15.05.2008 | Betriebsvermögen
Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung nicht schenkungsteuerbar
Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet (BFH 16.1.08, II R 10/06, Abruf-Nr. 080982). |
Sachverhalt
Der Kläger erhielt von seinem Vater V Unterbeteiligungen an dessen Kommandit- und GmbH-Anteilen (Komplementärin) geschenkt. V sollte seine Gesellschafterrechte weiterhin nach eigenem Ermessen ausüben, hierbei aber die Interessen des Klägers wahren. V behielt sich ferner ein befristetes freies Widerrufsrecht vor. Das FA versagte die Begünstigung nach § 13a ErbStG, da der Kläger wegen des freien Widerrufsrechts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft geworden sei. Das FG (EFG 06, 422) folgte dem Kläger, da der zeitlich begrenzte Widerrufsvorbehalt der Annahme einer Mitunternehmerstellung nicht entgegenstehe.
Entscheidungsgründe
Das FG hat verkannt, dass dem Kläger mit der Einräumung der Unterbeteiligungen keine Vermögensgegenstände zugewendet worden sind und die Übertragungen daher nicht der SchenkSt unterliegen. Wird eine Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil übertragen, die nicht alle Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, wird kein Vermögensgegenstand zugewendet, über den der Empfänger schon tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ihm werden nur schuldrechtliche Ansprüche auf zukünftige Gewinnausschüttungen und Liquidationserlöse gegen den Zuwendenden eingeräumt.
Dagegen wirkt der Unterbeteiligte bei der Zuwendung einer atypischen Unterbeteiligung regulär an der Geschäftsführung der Innengesellschaft mit, ohne Inhaber oder Mitinhaber des Anteils zu werden und kann maßgeblichen Einfluss auf die Innengesellschaft nehmen. Die Verknüpfung der Stimm-, Verwaltungs- und Kontrollrechte mit den Ansprüchen am Gewinn und Liquidations- oder Abfindungserlös begründet eine Rechtsposition, über die der Beschenkte als Gesellschafter der Innengesellschaft vergleichbar einem Stammrecht bereits rechtlich und tatsächlich verfügen kann.
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