01.10.2005 | Betriebsvermögensfreibetrag
Recht auf Inanspruchnahme erlischt mit Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheides
Das Recht des Schenkers, die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. zu erklären, erlischt grundsätzlich mit Eintritt der Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheides, mit dem die Übertragung des Betriebsvermögens besteuert wird. Nach seinem Erlöschen lebt dieses Recht auch im Rahmen der Zusammenrechnung mit einer weiteren Schenkung unter Lebenden oder einem Erwerb von Todes wegen nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht wieder auf und steht insoweit auch den Erben des Schenkers nicht zu (BFH 20.1.05, II R 56/02, Abruf-Nr. 052377). |
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihrem Vater eine GmbH-Beteiligung und das Erbbaurecht an dem – der GmbH verpachteten – Grundstück. Das FA setzte die SchenkSt einvernehmlich unter der Annahme fest, dass das übertragene Vermögen Privatvermögen sei. Beim Tod des Vaters 4 Jahre später begehrte die Klägerin nunmehr im Rahmen der Zusammenrechnung der beiden Erwerbe den Betriebsvermögensfreibetrag, da beim Vorerwerb Betriebsvermögen übertragen worden sei. Das FG wies die Klage ab, da nach Eintritt der Bestandskraft des SchenkSt-Bescheids über den Vorerwerb die Erklärung über die Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags nicht mehr abgegeben werden könne (EFG 03, 176).
Entscheidungsgründe
Die Zusammenrechnungsregelung nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG ändert nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbstständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen. Die Vorschrift regelt lediglich die besondere Berechnung der Steuer, fasst aber die Steuerfestsetzung des Letzterwerbs nicht mit jener des Vorerwerbs zusammen. Auch werden die Erwerbe nicht zu einem einheitlichen Erwerb verbunden. Das bereits mit Bestandskraft der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb erloschene Recht zur Erklärung der Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrags lebt im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG nicht wieder auf. Für die Erben gilt nichts anderes, da diese in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintreten.
Praxishinweis
Die Nachholung der Erklärung zur Inanspruchnahme des Freibetrags ist nur möglich, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§G 164 AO) steht und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder wenn der Bescheid hinsichtlich der Wertansätze des übertragenen Vermögens vorläufig (§ 165 AO) ist. Die Grundsätze dieses Urteils betreffen entsprechend die nunmehr geltende Vorschrift in § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG.(GG)
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