01.05.2005 | Betriebsvermögensfreibetrag
Vorbehaltsnießbrauch am KG-Anteil erlischt
Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG können nicht gewährt werden, wenn der Erblasser schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Kommanditanteil auf den Erben übertragen hat und durch den Tode des Erblassers lediglich dessen Nießbrauchsrecht am Anteil erlischt. Das Erlöschen des Nießbrauchsrechts kann mit der Übertragung eines Gesellschaftsanteils nicht gleichgestellt werden. Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Erbe somit keinen Kommanditanteil, sondern lediglich dessen Kapitalkonten. Die Übertragung einzelner, einem Gewerbetrieb dienender Wirtschaftsgüter ist nicht als Übergang von „Betriebsvermögen“ begünstigt (FG Münster 14.10.04, 3 K 6104/02 Erb, Revision eingelegt BFH II R 74/04, Abruf-Nr. 050929). |
Sachverhalt
30 Jahre vor ihrem Tod übertrug die Mutter und Erblasserin unter Nießbrauchs- und Stimmrechtsvorbehalt ihre KG-Anteile auf ihren Sohn (Kläger). Der Erblasserin standen am Todestag Guthaben auf den Kapitalkonten zu, die der Kläger erbte. Das FA gewährte hierfür keinen Freibetrag nach § 13a ErbStG, da die Anteile bereits bei der ursprünglichen Übertragung zivilrechtlich übergegangen seien.
Bei dem im Nachlass vorhandenen Betriebsvermögen, das durch das Nießbrauchsrecht entstanden sei, handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich um eine Kapitalforderung, welches kein Betriebsvermögen i.S. des ErbStG sei. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Erblasserin sowie er selbst ertragsteuerlich Mitunternehmer gewesen seien und daher mit dem Tod der Erblasserin in Form der Kapitalkonten begünstigtes Betriebsvermögen übergegangen sei. Das FG folgte dem FA. Der Kläger hat Revision beim BFH eingelegt.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist bereits mit der Übertragung des KG-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch zivilrechtlicher Inhaber des Anteils geworden. Mit dem Tod der Mutter hat der Kläger keinen KG-Anteil, sondern nur die Kapitalkonten geerbt. Obgleich die Rechte des Klägers mit dem Tod der Mutter um die Stimmrechte erweitert wurden, kann das Erlöschen des Nießbrauchs nicht mit dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils gleichgestellt werden. Nach § 1061 BGB erlischt das Nießbrauchsrecht, es geht nicht auf den Erben über.
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